Kaperei
,
Seekriegführung durch Fahrzeuge, welche Privatpersonen angehörig sind. Derartige Schiffe [* 2] (Kaper [nach einigen v. lat. capere, »nehmen«, nach andern von Klompur oder Kappar, wie die »Seekönige« der Normannen hießen, die auf deren Raubzügen befehligten], Armateurs, Privateers) können nämlich von einer kriegführenden Macht durch schriftliche Vollmacht (Kaperbrief, Markebrief) zur Wegnahme und Zerstörung feindlichen Eigentums zur See ermächtigt werden.
Unter dieser Voraussetzung wird die Kaperei
, wenn dabei die völkerrechtlichen
Grundsätze des
Kriegsgebrauchs
gewahrt werden, nicht als
Seeräuberei behandelt; dieselbe war vielmehr in den frühern
Kriegen der
Seemächte regelmäßiger
Brauch; sie hat namentlich in den Befreiungskämpfen der Niederländer gegen
Spanien
[* 3] eine große
Rolle gespielt. Oftmals wurde
übrigens das gekaperte
Schiff
[* 4] gegen Lösegeld (Prisengeld) »losgelassen«,
welch letzteres durch einen
Schein
(Billet de rançon, Ransom
Bill, Ranzionierungsbillet) sichergestellt, wogegen dem ranzionierten
Schiff die unbehinderte Fortsetzung der
Reise bis zum Bestimmungshafen andern
Kapern derselben Macht gegenüber garantiert wurde.
Im
Pariser
Frieden von 1856 wurde die Abschaffung der Kaperei
beschlossen, eine Vereinbarung, welcher fast alle Kulturstaaten,
mit Ausnahme der nordamerikanischen
Union, beigetreten sind.
Großer
Schade wurde aber gerade der letztern in dem Sezessionskrieg
durch die Kaperei
der Südstaaten zugefügt, zumal da in dieser Beziehung die
Neutralität der englischen Staatsregierung keineswegs
gewahrt wurde, was bekanntlich
Anlaß zu der schließlich zu
gunsten der
Union entschiedenen
Alabamafrage (s. d.) gab.
Vgl. Kaltenborn, Seerecht, Bd. 2, § 217 (Berl. 1851);
Hautefeuille, Histoire du droit maritime international (2. Aufl., Par. 1869).