Kammergericht
,
das frühere Appellationsgericht für die Stadt
Berlin
[* 2] und für den Regierungsbezirk
Potsdam
[* 3] in
Berlin. Durch besondern königlichen
Erlaß ist die Bezeichnung Kammergericht
für das
Oberlandesgericht der
Provinz
Brandenburg
[* 4] in
Berlin beibehalten worden. Dasselbe fungiert zugleich als
oberstes Landesgericht für den preußischen
Staat, indem ihm zur
ausschließlichen
Verhandlung und
Entscheidung überwiesen sind:
1) die nicht zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörigen Revisionen gegen Urteile der Strafkammern der Landgerichte in erster Instanz;
Kammergeschütz - Kammm

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Seite 9.426.
2) die
Revisionen gegen
Urteile dieser
Strafkammern in der Berufungsinstanz und über alle
Beschwerden gegen
Entscheidungen der
Strafkammern, insofern es sich um eine nach Landesrecht (nicht nach Reichsrecht) strafbare
Handlung handelt. Bei dem Kammergericht
ist
ein
¶
mehr
Geheimer Justizrat gebildeter welchem die Mitglieder der königlichen Familie und des Hauses Hohenzollern [* 6] ihren persönlichen Gerichtsstand haben.
Vgl. Franklin, Das königliche Kammergericht
(Berl. 1871).
Kammergericht
ist auch die abgekürzte Bezeichnung für Reichskammergericht (s. d.).