Wilhelms-Spende, allgemeine deutsche Stiftung für Altersrenten- und Kapitalversicherung. Dieselbe verdankt ihre
Entstehung einer Sammlung, welche aus Veranlassung der glücklichen Errettung des Kaisers Wilhelm aus drohender Lebensgefahr
infolge der beiden Attentate vom 11. Mai vom 2. Juni 1878 im Deutschen Reich veranstaltet ward und welche die Summe von 1,740,000 Mk.
in 75,576 Gemeinden von 11,523,972 Beisteuernden ergab. Nach einer Bestimmung des Kronprinzen Friedrich
Wilhelm, welchem die Summe mit der Bitte übergeben wurde, sie der Verwendung zu einem allgemeinen wohlthätigen Zweck zuzuführen,
bildet diese Kaiser Wilhelms-Spende die Grundlage einer Altersrenten- und Kapitalversicherung für die gering bemittelten Klassen, insbesondere
für die arbeitende Klasse, indem sie als Garantiekapital zur Bestreitung der Verwaltungskosten dient.
Nebenbei hat die Anstalt auch den Zweck, genossenschaftliche Alterversorgungsanstalten für einzelne Berufskreise durch Beschaffung
der notwendigen statistischen und Rechnungsgrundlagen sowie durch Beirat bei Einrichtung der Verwaltung etc. zu unterstützen.
Protektor der Kaiser Wilhelms-Spende ist der Kronprinz des Deutschen Reichs. Die Kaiser Wilhelms-Spende erfreut sich einer von Jahr zu Jahr wachsenden
Beteiligung. Sie zählte 1880: 337 Mitglieder mit 41,855 Mk. und 1885: 8363 Mitglieder mit 841,375 Mk. Jahreseinlage.
Vgl.
Stämmler, Die
Kaiser Wilhelms-Spende (Berl. 1880).
allgemeine deutsche Stiftung für Altersrenten- und Kapitalversicherung. Nach den Attentaten
auf Wilhelm I. wurde 1878 durch Sammlungen ein Kapital von 1,7 Mill. M. zusammengebracht und dem damaligen
Kronprinzen Friedrich Wilhelm mit der Bitte übergeben, über dessen Verwendung Bestimmung zu treffen. Er widmete dasselbe
der Errichtung einer «Allgemeinen deutschen Stiftung für Altersrenten- und Kapitalversicherung» unter dem Namen Kaiser-Wilhelms-Spende. Mehrere hundert
Zahlstellen nehmen Einlagen im Betrage von 5 M. bez. einem Vielfachen von 5 M. entgegen, wofür der Bezug
einer Rente oder eines Kapitals (frühestens mit Eintritt des 56. Lebensjahres) ausbedungen werden kann; die Höhe derselben
bemißt sich unter Zugrundelegung eines Zinsfußes von 3½ Proz. nach dem Beitrittsalter. So beträgt
z. B. für 5 M. Einlage bei einem Kinde, welches im 1. Jahre versichert wird, beim frühesten Fälligkeitstermin
die Rente jährlich 4,27 M., das Kapital 57,11 M., beim spätesten Fälligkeitstermin mit 70 Jahren die Rente 19,01 M., das
Kapital 151,25 M. Eine Kündigung der Einlagen, in der Regel erst nach 5 Jahren, ist jetzt in Dringlichkeitsfällen auch schon
nach 6 Monaten zulässig. Bis Ende 1893 waren im ganzen 17 231 Mitglieder eingetreten, davon, waren 13 325 als
solche verblieben; 968 Personen hatten bis dahin Renten erhalten. Die Mitglieder gehören den verschiedensten Berufsklassen
an, nur zum geringen Teil der
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