Kaiserlicher
Rat, ein vom Kaiser ernannter Rat, in Elsaß-Lothringen [* 2] ein aus Mitgliedern des Ministeriums bestehendes Verwaltungsgericht, welches in Ersatz des franz. Staatsrates als zweite Instanz über Angelegenheiten entscheidet, die in erster Instanz vor die Bezirksräte gehören.