Kaiserliche Hoheit
6 Wörter, 45 Zeichen
Kaiserliche
Hoheit,
im allgemeinen s. v. w. hohe Würde, hoher Rang, dann die oberste Gewalt im Staate; daher Hoheit
szeichen, bildliche
oder schriftliche Darstellungen, durch welche die Ausdehnung
[* 3] und Handhabung der Staatsgewalt und ihrer Organe
äußerlich erkennbar gemacht, z. B. um eine Grenze oder ein Amtslokal zu bezeichnen, und deren böswillige Verletzung nach
§ 135 des deutschen Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft wird.
Hoheit
srechte (Regalien, Majestätsrechte), s. v. w. Souveränitätsrechte, die dem Staatsoberhaupt
als solchem zustehenden Rechte, wie das Begnadigungsrecht, die Justiz- und Militärhoheit, die Sanktion der Gesetze etc. Hoheit
(franz.
Altesse) ist auch der Titel fürstlicher Personen. Gegenwärtig führen die Großherzöge und Erbgroßherzöge sowie die Prinzen
und Prinzessinnen der königlichen Häuser den Titel Königliche.
[* 4] Hoheit
(Altesse royale), der Kronprinz und die Kronprinzessin
des Deutschen Reichs den Titel Kaiserliche und Königliche Hoheit
, die Erzherzöge von Österreich
[* 5] den Titel Kaiserlich
-Königliche
Hoheit
, die der großherzoglichen Häuser von Baden
[* 6] und Hessen
[* 7] den Titel Großherzogliche Hoheit
, während der einfache Titel Hoheit
von den
Mitgliedern der übrigen großherzoglichen Häuser sowie von den regierenden Herzögen in Deutschland
[* 8] und den
Prinzen und Prinzessinnen ihrer Häuser geführt wird.
Nr. | Ergebnis | Hoheit |
---|---|---|
1 | ****** | Ho|heit, die; -, -en [mhd. hōch(h)eit]: 1. <o. Pl.> oberste Staatsgewalt, Souveränität (eines ... |
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Hoheit
Hoheit.
Band - Seite | Artikel | Autor | Titel | Ausgabe |
---|---|---|---|---|
8.234 | Hautesse | "Hoheit" | Titel des türkischen Großwesirs. | |
16.881 | Zeremoniell | "Hoheit" | die regierenden Herzöge und Erbherzöge oder Erbprinzen; | |
53.429 | Brankowitsch | Hoheitseine Witwe Mara | Tochter des Fürsten Lazar, mit ihren Söhnen. Von diesen wurde Georg V. | (1427 - 1456) |
7.845 | Großherzog | "Königliche Hoheit" | verbunden ward, nachdem er von Florenz auf Toscana übergegangen war. Napoleon I. erteilte (1805) | |
52.645 | Behr | "Versuch einer allgemeinen Bestimmung des rechtlichen Unterschieds zwischen Lehen-Herrlichkeit und Lehen-Hoheit" | (Würzb. 1799) | |
8.479 | Hessen-Kassel | "Königliche Hoheit" | verbunden wurde. Seinem Versprechen gemäß, eine ständische Verfassung einzuführen, berief der Kurfürst zwar die alten Stände (1815 und 1816) | |
46.228 | UDLIGENSWIL | Ort hielt im Bauernkrieg 1653 zur Stadt Luzern und ist 1725 durch den | "Udligenswilerhandel" | (Konflikt zwischen weltlicher und geistlicher Hoheit) bekannt geworden. |
16.881 | Zeremoniell | "Königliche Hoheit" | (Altesse royale) heißen außer den königlichen Kronprinzen und den Nachkommen in königlichen Häusern auch die deutschen Großherzöge und Erbgroßherzöge; | |
6.138 | Ferdinand | F. II. | August Franz Anton, König von Portugal, ältester Sohn des Herzogs Ferdinand von Sachsen-Koburg-Saalfeld-Koháry | (s. Ferdinand 23), "Herzog von Braganza, königliche Hoheit", nach der Geburt seines ältesten Sohns, des Infanten Dom Pedro de Alcantara (September 1837) |
58.68 | Gleichen | Gleichenschlösser | Name einer Gruppe von drei Burgen, die auf drei nahe beieinander liegenden Bergkegeln stehen, zwischen Gotha und Arnstadt in Thüringen. Von diesen ist die Wachsenburg | (414 m), an die Grafen von Hohenlohe, deren Nachkommen sie noch gegenwärtig unter sachsen-gothaischer Hoheitbesitzen, die sächs. Lehne der untern Grafschaft G. (Günthersleben u. s. w.) |
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