Justizministerium,
die oberste Justizverwaltungsbehörde des Staats, an deren Spitze der Justizminister steht. In kleinern Staaten nimmt eine Abteilung oder ein Departement des Staatsministeriums die Justizverwaltung (s. d.) wahr. Ein Einfluß auf die Rechtsprechung steht dem J. nicht zu, abgesehen von seiner Befugnis zur Entscheidung von Beschwerden über Disziplin, Geschäftsgang und Justizverweigerung oder -Verzögerung. In Preußen sind die Vorstände der Gerichte und die Staatsanwaltschaften Organe des Justizministeriums, dem auch die Justizprüfungskommission unterstellt
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ist. In den größern Staaten enthält ein besonderes Justizministerialblatt die amtlichen Bekanntmachungen auf dem Gebiet der Justizverwaltung, so in Preußen seit 1839.