Justizhoheit
,
die
Staatsgewalt, insofern sich dieselbe auf die
Rechtspflege, die bürgerliche (Ziviljustizhoheit
) wie
die strafende (Kriminaljustizhoheit
), bezieht. Der moderne
Staat erkennt die Unabhängigkeit der
Gerichte in ihrer Rechtsprechung
von dem Einfluß der
Staatsgewalt an. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Staatsregierung bei der
dienstlichen Beaufsichtigung des Gerichtspersonals, bei Ausübung der
Disziplinargewalt,
Organisation der Gerichtsbehörden
und der sonstigen Justizbehörden, insbesondere der Staatsanwaltschaft, bei der
Anstellung der Beamten sowie bei dem Vollzug
der gerichtlichen
Urteile in Thätigkeit tritt. Die Rechtsprechung selbst ist ebenfalls ein Ausfluß
[* 2] der
Staatsgewalt, und
ebendarum ergehen die gerichtlichen
Urteile im
Namen des
Souveräns, diejenigen des deutschen
Reichsgerichts
im
Namen des
Deutschen
Reichs; auch gibt es heutzutage nur noch Staatsgerichte, die
Privatgerichtsbarkeit ist abgeschafft (s.
Gericht).