Justiz
(lat. Justitia), s. Rechtspflege.
7 Wörter, 41 Zeichen
(lat. Justitia), s. Rechtspflege.
(Justiz), die Thätigkeit der gerichtlichen Behörden zur Verwirklichung eines bestrittenen oder gestörten Rechts (s. Gericht). Das Verfahren, durch welches eine Rechtssache der richterlichen Entscheidung zugeführt wird, heißt Prozeß. Aus der Verschiedenheit seines Gegenstandes, der Entscheidung streitiger bürgerlicher Rechtsansprüche und der Untersuchung und Bestrafung verbrecherischer Handlungen, ergeben sich zwei Hauptarten desselben: Zivilprozeß (s. d.) und Strafprozeß (s. d.). Streitigkeiten, welche sich auf das Gebiet des öffentlichen Rechts beziehen, gehören vor die Verwaltungsbehörden (Verwaltungsrechtspflege); doch sind auch gewisse Privatrechtsstreitigkeiten aus Zweckmäßigkeitsrücksichten an dieselben verwiesen, z. B. Streitigkeiten wegen Ablösung von Reallasten, Gesindestreitigkeiten u. dgl. (sogen. Administrativjustiz). Im Fall gehemmter oder verweigerte ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung (s. d.) gegeben.
Nr. | Ergebnis | Rechtspflege |
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1 | ****** | Rechts|pfle|ge, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): Anwendung u. Durchsetzung des geltenden Rechts; Justiz. |