Justifizieren
(lat.), rechtfertigen. Justifikation, Rechtfertigung;
bei eingelegten Rechtsmitteln im Prozeß die Begründung und weitere Ausführung der Beschwerden;
bei einer Rechnung die Rechtfertigung namentlich gegenüber von dem Rechnungsherrn, oder bei Vormundschaftsrechnungen der Obervormundschaft, gezogenen Monitis;
über die erfolgte
Justifikation
wird ein Justifikat
ionsschein erteilt, nach dessen Erteilung und Quittung die gelegte
Rechnung nur wegen
Irrtümer angefochten
werden kann.
Die Justifikation von Etatsüberschreitungen durch die Staatsregierung, im Reich durch die Reichsbehörden, wird durch landesherrliche oder kaiserl. Verordnung gegenüber der Prüfung der Rechnungen durch den Landtag oder den Reichstag nicht erbracht. (S. auch Entlastung.)