Justifizieren
(lat.), berichtigen, rechtfertigen, früher auch s. v. w. hinrichten;
Justifikation, Rechtfertigung, insbesondere bei Rechtsmitteln die Ausführung und Begründung derselben;
bei Rechnungen die Genehmigung derselben nach vorgängiger Revision und Feststellung.
Diese erfolgt namentlich bei Staats-, Gemeinde-, Korporationsrechnungen u. dgl. durch einen förmlichen Beschluß (Justifikationsdekret, Justifikatorium, Justifikatur).