Jus
quaesitum
(lat.),
wohlerworbenes
Recht, die vermöge eines
Rechtstitels erworbene Befugnis jemandes (s.
Erwerben).
Eine solche kann durch neue
Gesetze in der
Regel nicht alteriert werden; indessen kann der
Staat unter Umständen im Weg der
Gesetzgebung auch wohlerworbene
Rechte aufheben, soll dann aber in der
Regel Schadloshaltung gewähren.
So sind z. B. durch die Aufhebung der
Leibeigenschaft, der feudalen
Rechte, der
Fronen, der
Patrimonialgerichtsbarkeit, der gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit, der
Zwangs- und
Bannrechte u. dgl. nicht wenige wohlerworbene
Rechte teils mit, teils ohne
Entschädigung aufgehoben worden.
Vgl. Lassalle, System der erworbenen Rechte (2. Aufl., Leipz. 1880).