Jus
primae
noctis
(lat.,
»Recht der ersten Nacht«,
Herrenrecht,
Droit de seigneur,
Droit de cuissage,
Droit de prélibation),
im
Mittelalter ein angebliches
Privilegium der
Grundherren, bei der Verheiratung ihrer weiblichen Hörigen
ihnen zuerst in der
Brautnacht beizuwohnen, welches sich am längsten in
Frankreich erhalten haben und schließlich durch eine
Geldabgabe
(Jungfernzins) abgelöst worden sein soll. Ob aber ein solcher Rechtsanspruch jemals wirklich bestanden hat, ist
trotz der vielfachen Verwendung, welche der Gegenstand in
Sage und
Poesie gefunden hat, höchst zweifelhaft.
Auch der neueste
Forscher,
Schmidt (»J., Eine geschichtliche Untersuchung«, Freiburg
[* 3] 1881, und »Slavische
Geschichtsquellen zur Streitfrage über das J.«,
Posen
[* 4] 1886), ist zu einem negativen
Resultat gekommen, obwohl in
Frankreich
viele
Autoren die entgegengesetzte
Ansicht verteidigen.