Jus
civitatis
(lat.),
Bürgerrecht.
Jus civitatis
4 Wörter, 36 Zeichen
Jus
civitatis
(lat.),
Bürgerrecht.
(lat. Civitas), der Inbegriff derjenigen Befugnisse, welche dem Bürger als solchem zustehen. Dabei ist zwischen Staatsbürgerrecht und Gemeindebürgerrecht zu unterscheiden, je nachdem es sich um die Staatsangehörigkeit und um die daraus hervorgehenden Rechte (s. Unterthan) oder um die Gemeindeangehörigkeit handelt (s. Bürger). Im deutschen Bundesstaat kann man auch von einem Reichsbürgerrecht im Gegensatz zu dem in den Einzelstaaten sprechen (s. Bundesindigenat), gleichwie in der Schweiz [* 3] zwischen dem Schweizer Bürgerrecht, welches allen Angehörigen der Eidgenossenschaft zusteht, und dem Kantonsbürgerrecht, dem in einem einzelnen Kanton, [* 4] unterschieden wird. Auch die Bestimmungen über die rechtliche Stellung des Bürgers werden zuweilen als Bürgerrecht (im objektiven Sinn) bezeichnet. Im alten Rom [* 5] war der Gegensatz zwischen Bürgerrecht (jus civile) und dem allgemeinen Recht (jus gentium) in privatrechtlicher Hinsicht von großer Bedeutung (s. Römisches Recht).