Juris
utriusque
doctor
(lat.),
»Doktor beider
Rechte«, d. h. des
Kaiser- wie des Papstrechts, des römischen und
des kanonischen
Rechts (vgl.
Doktor, S. 29). An den protestantischen
Universitäten ist diese Bezeichnung beibehalten, indem
man als zweites
Recht neben dem bürgerlichen, staatlichen, das
Kirchenrecht auffaßte. Auch heute
noch ist sie im feierlichen
akademischen
Stil üblich, obwohl
sie der modernen Auffassung widerspricht, nach der das
Recht innerhalb des Staatsgebiets
bei aller Verschiedenheit der Gebiete und der Anwendung desselben im
Grunde nur eins sein kann.