Jungfernzins
5 Wörter, 36 Zeichen
Jungfernzins,
primae noctis (lat., »Recht der ersten Nacht«, Herrenrecht, Droit de seigneur, Droit de cuissage, Droit de prélibation), im Mittelalter ein angebliches Privilegium der Grundherren, bei der Verheiratung ihrer weiblichen Hörigen ihnen zuerst in der Brautnacht beizuwohnen, welches sich am längsten in Frankreich erhalten haben und schließlich durch eine Geldabgabe (Jungfernzins) abgelöst worden sein soll. Ob aber ein solcher Rechtsanspruch jemals wirklich bestanden hat, ist trotz der vielfachen Verwendung, welche der Gegenstand in Sage und Poesie gefunden hat, höchst zweifelhaft. Auch der neueste Forscher, Schmidt (»J., Eine geschichtliche Untersuchung«, Freiburg [* 4] 1881, und »Slavische Geschichtsquellen zur Streitfrage über das J.«, Posen [* 5] 1886), ist zu einem negativen Resultat gekommen, obwohl in Frankreich viele Autoren die entgegengesetzte Ansicht verteidigen.
Nr. | Ergebnis | Jus primae noctis |
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1 | ****** | Jus pri|mae Noc|tis [- pri:m -], das; - - - [lat. = Recht der ersten Nacht]: [im MA. gelegentlich bezeugtes] Recht ... |