Judikātszinsen,
die Zinsen, welche von einer durch rechtskräftiges Urteil zugesprochenen Geldforderung zu zahlen sind. Die Bestimmung Justinians, daß von der Rechtskraft des Urteils ab der bisherige Zinsenlauf vier Monate lang gehemmt sein soll, daß aber, wenn der Verurteilte bis dahin nicht gezahlt hat, von da ab 12 Proz. Zinsen vom zugesprochenen Kapital laufen sollen, ist in Deutschland [* 2] nicht Rechtens geworden. Nach Preuß. Allg. Landr. I, 11, §. 821 laufen von Zinsenrückständen nach Rechtskraft des Urteils Zögerungszinsen; ist der Schenkgeber zur Zahlung verurteilt, so können J. berechnet werden (§§. 1079-81). Ebenso hat der unredliche Besitzer von der an die Stelle der Früchte tretenden Geldsumme J. zu zahlen (I, 7, §. 231). Nach Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 763 hat der Kläger überhaupt das Recht, von der ihm zugesprochenen Geldsumme, auch wenn Zinsen nicht zugesprochen sind, J. zu berechnen. Der Deutsche [* 3] Entwurf hat eine entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen.