das
Recht, angeschossenes oder angehetztes
Wild auch auf fremdem
Revier zu verfolgen.
Im Bereich der Gültigkeit des
Landrechts war die jetzt aufgehobene J. durch die Bestimmungen Teil 1,
Titel 9, § 130 ff. geregelt.
Zur Ausübung der J. gehörte nach den sonst gewöhnlich durch die
Forstordnungen getroffenen Bestimmungen, daß
Haar
[* 2] oder
Schweiß auf dem eignen
Revier dargethan worden, daß die
Folge binnen 24
Stunden nach dem
Anschuß geübt
wird und aufhört, wenn der
Schweißhund die
Fährte
[* 3] verläßt. Das
Gewehr muß zurückgelassen und das erlegte
Stück darf vor
erfolgter
Anzeige an den
Besitzer des Nachbarreviers nicht fortgeschafft werden, welche binnen 24
Stunden erfolgen muß. Jetzt
ist die J. aufgehoben.
oder Wildfolge, die Befugnis des Jagdberechtigten, die im eigenen Jagdbezirke begonnene Bemächtigung eines
Wildes im fremden Revier zu vollenden, gemeinrechtlich bei verwundetem Wild, partikularrechtlich auch bei
angehetztem Wilde, besteht, soviel ersichtlich, nur noch in den beiden Mecklenburg
[* 4] (Verordnung vom
Verfolgung und Bewachung von Verbrechern, zum Botengehen, zur Jagdfolge
(bei Ausrottung gefährlicher Tiere), zum Beistand bei Löschung des Feuers oder bei Wassersnot infolge von Durchbrüchen etc. Die neuern Verfassungsurkunden haben diese Verpflichtungen teils genauer geregelt, teils aufgehoben, indem mehr die Steuerkraft der Staatsangehörigen in Anspruch genommen
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