Jagdfolge
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das Recht, angeschossenes oder angehetztes Wild auch auf fremdem Revier zu verfolgen. Im Bereich der Gültigkeit des Landrechts war die jetzt aufgehobene J. durch die Bestimmungen Teil 1, Titel 9, § 130 ff. geregelt. Zur Ausübung der J. gehörte nach den sonst gewöhnlich durch die Forstordnungen getroffenen Bestimmungen, daß Haar [* 2] oder Schweiß auf dem eignen Revier dargethan worden, daß die Folge binnen 24 Stunden nach dem Anschuß geübt wird und aufhört, wenn der Schweißhund die Fährte [* 3] verläßt. Das Gewehr muß zurückgelassen und das erlegte Stück darf vor erfolgter Anzeige an den Besitzer des Nachbarreviers nicht fortgeschafft werden, welche binnen 24 Stunden erfolgen muß. Jetzt ist die J. aufgehoben.