Titel
Jagd.
Das Aufsuchen, Verfolgen und Aneignen des
Wildes bildet auf einer gewissen niedern
Stufe der
Entwickelung die Hauptbeschäftigung
der
Völker (Jägervölker). Die
Raubtiere
[* 2] werden gejagt, um sich vor den
Angriffen derselben zu schützen und die
Haut
[* 3] zu erbeuten;
das
Fleisch des erlegten eßbaren
Wildes dient zur Hauptnahrung, die
Haut zur
Kleidung. Diese Beschäftigung
bildet zugleich den kriegerischen
Sinn aus.
Krieg und Fehdeherrschen daher auch bei den Jägervölkern in hervorragender
Weise
und werden meist zu dem
Zweck geführt, um die ausgedehnten Jagd
gründe gegen Übergriffe benachbarter
Stamme zu schützen.
Auch die alten
Germanen betrieben die J. mit Vorliebe und erlegten in den Wäldern noch manches
Wild, das
heute ausgestorben ist. Mit zunehmender
Kultur bilden
Viehzucht und
[* 4]
Ackerbau die Hauptbeschäftigung der
Völker, die J. wird
mehr Gegenstand des
Vergnügens, besonders des
Adels und der
Fürsten, welche sich
Bannforsten anlegten, in denen sie sich das
Jagdrecht vorbehielten. Auch die J. auf die größern Jagd
tiere nahmen sie ausschließlich für sich in
Anspruch.
Mit dem 16. Jahrh. wurde das
Jagdrecht
Regal (s.
Jagdhoheit). Zur Beaufsichtigung und
Verwaltung der J., welche auch bei gutem
Wildstand nicht unbeträchtliche
Einnahmen lieferte, wurden besondere Beamte
angestellt, von welchen man eine berufsmäßige
Ausbildung forderte. Dadurch wurde die Jägerei zu einer besondern
Kunst, die von den Berufsjägern zunftmäßig
erlernt werden mußte. Die Ausübung der J. wurde nach gewissen
Regeln betrieben, Jagd
geräte (s.
Jagdzeug) und Fangapparate
wurden verbessert, und es bildete sich die
Weidmannssprache als eine besondere Jagd
kunstsprache aus.
Die Jagd
ausübung (das
Weidwerk) teilte sich in verschiedene
Zweige und zwar sowohl infolge des erworbenen
Rechts einzelner, gewisse Wildarten in bestimmten
Gemarkungen mit Ausschluß andrer zu fangen oder zu erlegen, als auch infolge
des kunstmäßigen Betriebs der einzelnen Jagd
arten. Man unterscheidet hiernach allgemein die hohe und die niedere J. Erstere,
auch Großweidwerk genannt, umfaßt von den
Spalthufern in der
Regel das
Edel- (auch
Rotwild genannt),
Elch-
(Elen-),
Dam-,
Reh- und
Schwarzwild, den
Steinbock und die
Gemse; vom Geflügel das
Auer- und Birkwild, die
Fasanen,
Trappen,
Kraniche,
Reiher und
Schwäne; von den
Raubtieren den
Bären,
Wolf und
Luchs.
Alle übrigen Tiere gehören der niedern J. an. In einigen Ländern hat sich die Einteilung in hohe, mittlere und niedere J. herausgebildet. Zur hohen J. gehören alsdann Edel-, Elch-, Damwild, Steinbock, Gemse, Luchs, Bär, Auerwild, Trappen, Kraniche, Reiher, Schwäne; zur mittlern (Mittel-) J. das Reh, [* 5] die Sauen und der Wolf, das Birk- und Haselgeflügel und der große Brachvogel; zur niedern J. alles übrige Wild. In den preußischen Staatsforsten ist für die J., insofern dieselbe durch die Forstbeamten administriert oder an diese und auch wohl an Private verpachtet wird, die letztere Einteilung mit geringen Modifikationen maßgebend.
Die J. auf
Gemsen bildet eine besondere, in ihrer Örtlichkeit und Ausübung eigenartige J., für welche
eine besondere
Spezialität der berufsmäßigen
Jäger sich erhalten hat. Im übrigen unterscheidet man nach dem
Gebrauch von
Jagd
hilfsmitteln (Geräten) und den dabei benutzten
Tieren, sodann nach den verschiedenen jagd
lichen Berufskreisen, wie sich
solche geschichtlich entwickelt haben:
1) Parforcejäger, denen das
Pferd
[* 6] und der
Jagdhund (Parforcehund,
Meute) als
Gehilfen dienen und Pflegbefohlene
sind.
Ihre
Ausbildung ist derjenigen des deutschen hirschgere
chten
Jägers ähnlich, ihre
Heimat das alte
Frankreich mit seinem
Herrscherglanz und
Luxus.
2)
Falkeniere, welche abgerichtete Edelfalken zur Erreichung der Jagd
beute benutzen (s.
Falken, S. 10). Die
Beize wird gegenwärtig
nur noch in
Holland sowie im
Orient ausgeübt und gehört im übrigen fast nur der Vergangenheit an. 3)
Deutsche
[* 7] hirschgerechte
Jäger, welche sich vorzugsweise mit der hohen J. beschäftigen, die Fertigung und den
Gebrauch der
Netze,
Tücher und
Lappen, wie solche bei der hohen J. dienen, verstehen, eine genaue Kenntnis der
Fährten des Hochwildes nach
seinen
Arten, seinem
Alter und
Geschlecht besitzen, die
Arbeit des Leit- und
Schweißhundes kennen, die
Kunst,
das Hochwild aufzusuchen, zu beschleichen, zu erlegen und zu zerlegen (zerwirken), sich angeeignet haben.
4) Feldjäger, welche vorzugsweise der niedern J. obliegen und wegen vorwiegender Beute an Flugwild besonders im Gebrauch der Flinte geübt sein müssen. Ihnen liegt die Aufgabe ob, das kleine Wild in Netzen, das Raubwild in Eisen [* 8] und Fallen [* 9] zu fangen, sowie auch die Erziehung und Dressur des Hühnerhundes, welcher meistens auch auf Wasserjagd abzurichten ist.
5) Fasanenjäger, welche sich mit der Erziehung und Pflege der Fasanen ¶
mehr
beschäftigen. Dieselben müssen auch die Kenntnis des Fanges der Raubtiere, welche den Fasanen gefährlich sind, besitzen.
Die berufsmäßigen Jäger mußten in früherer Zeit es namentlich auch verstehen, große Jagden als besondere Hoffestlichkeiten zu veranstalten. Damit eine große Menge von Wild in kurzer Zeit sicher von fürstlichen Jagdherren erlegt werden konnte, wurde das Wild in beträchtlicher Zahl in eingestellten Jagen, die mit Jagdzeug (s. d.) umschlossen waren, sogen. Hauptjagen, [* 11] zusammengetrieben. Als nach dem Beispiel des französischen Hofs der Luxus auch bei den übrigen Hofhaltungen sich verbreitete, boten mit besonderm Prunk veranstaltete Hauptjagen (Festinjagen) Gelegenheit zur Verherrlichung von Hoffesten und ersetzten die früher üblichen Turniere und Ritterspiele.
Die Jägerei erschien dabei in Gala-Uniform, die Jagdschirme waren reich verziert, Musikchöre spielten dabei auf, die Herrschaft erschien in wunderlichen Verkleidungen, die Damen als Dianen und Nymphen auf Wagen, die von Hirschen gezogen wurden, und außerdem fanden dabei auch Kämpfe von fremden, dazu besonders herbeigeschafften Tieren, als Löwen, [* 12] Bären etc., statt. Mehrere solcher Jagden, die bei Gelegenheit von Hochzeitsfesten etc. abgehalten wurden und die dabei mehr Maskeraden als eigentliche Jagden waren, sind uns von Schriftstellern der damaligen Zeit ausführlich beschrieben.
Zur Ermäßigung der großen Kosten, welche solche Jagden erforderten, wurden Jagdfronen, Jagdtreibedienste, Wildbretfuhren, Jagdzeugfuhren etc. auferlegt. Ferner mußten entrichtet werden: Wolfsjagddienstgelder, Hecken-, Wald-, Wildhufenhafer. Einzelne Höfe hatten die Verpflichtung, die Hunde [* 13] des Jagdberechtigten zu füttern, wenn sie nicht gebraucht wurden, oder auch die Jägerei bei sich einzuquartieren. Alle diese Lasten, welche im Lauf der Zeit schon weit weniger drückend geworden waren, sind in neuerer und neuester Zeit fast in allen deutschen Ländern aufgehoben, oder es ist deren Ablösung in den Gesetzen über die Ablösung derartiger Prästationen ausgesprochen worden.
Selbstverständlich mußten diese besonders den Besitzern ländlicher Grundstücke auferlegten Lasten in jener Zeit um so mehr große Erbitterung hervorrufen, als außerdem der in großer Menge gehegte Wildstand bedeutenden Schaden an den Feldfrüchten verursachte. Bei solchen fast unerträglichen Verhältnissen mußte durch gesetzliche Bestimmungen Wandel geschaffen werden. Dies geschah zuerst in Frankreich, wo durch das Gesetz vom die Befreiung des Grund und Bodens von fremden Jagdrechten ausgesprochen wurde; diesem Beispiel folgten die Gesetzgebungen mehrerer deutscher Einzelstaaten, und wurde in Preußen [* 14] unter Aufhebung aller privatrechtlichen Beziehungen zu ältern oder neuern Eigentumserwerbungen das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ohne jede Entschädigung aufgehoben und eine Trennung jenes dinglichen Rechts von letzterm für die Zukunft als nicht statthaft erklärt.
Infolge eingebrachter Reklamationen ehemaliger Jagdberechtigten ist in einzelnen deutschen Staaten (Kurhessen, Württemberg, [* 15] Hannover, [* 16] Sachsen, [* 17] Altenburg) [* 18] zum Teil eine Entschädigung teils aus der Staatskasse, teils durch Aufbringung der früher Verpflichteten gewährt worden. Die neuere Jagdgesetzgebung bezweckt besonders den Schutz des Feldes und des Waldes gegen Beschädigung von seiten des Wildes; daher die gesetzlichen Bestimmungen über Beschränkung des Wildstandes, über Vergütung des Wildschadens und über Aufgang und Schluß der J. Namentlich suchte man auch die Gesetze über Wilddieberei, welche trotz der strengen Strafen in manchen Gegenden Deutschlands [* 19] mit großer Frechheit betrieben ward und hier und da einen förmlichen Kriegszustand zwischen Forstbeamten und Wilddieben zur Folge hatte, mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen.
Die Aufhebung des Jagdrechts auf fremdem Grund und Boden mußte außerdem zu Beschränkungen rücksichtlich der Ausübung desselben führen, weil sonst voraussichtlich Ausrottung des Wildes und Unfälle durch unvorsichtige Handhabung der Schußwaffen seitens Unkundiger die unausbleiblichen Folgen gewesen wären. In Preußen wurde die Ausübung der J. durch das Jagdpolizeigesetz vom und das Wildschongesetz vom geregelt, und dadurch kamen die frühern Forst-, Mast- und Jagdordnungen für die einzelnen Provinzen, deren Bestimmungen außerdem teilweise veraltet und unzeitgemäß geworden waren, meist in Wegfall. Bearbeitungen der Jagdgesetzgebung lieferten unter andern: für Preußen Kohli (Berl. 1884), R. Wagner (das. 1883) und Grunert (Trier [* 20] 1885), für Bayern [* 21] Feßmann (Ansb. 1880) und Trunk (Eichstätt [* 22] 1880), für Sachsen Einsiedel (Leipz. 1885), für Hessen [* 23] Haller (3. Aufl., Darmst. 1884), für Baden [* 24] Schenkel (Tauberbischofsheim 1886), für Elsaß-Lothringen [* 25] Huber (Straßb. 1881) etc. Für Österreich [* 26] vgl. Anders, Das Jagd- u. Fischereirecht (Innsbr. 1885).
Jeder, der die J. ausüben will, muß einen Jagdschein lösen, und es läßt sich daher aus der Zahl solcher Jagdscheine leicht ersehen, in welchem Verhältnis sich die Zahl der Personen vermehrt hat, welche die J., die jetzt meist zum Vergnügen und zur Erholung der wohlhabendern Bevölkerung [* 27] dient, ausüben. Nach v. Hagen [* 28] ist die Zahl der ausgegebenen Jagdscheine in Preußen von 80,559 im J. 1850/51 auf 154,094 im J. 1880/81 angewachsen (im Durchschnitt 21,3 auf 1000 männliche Bewohner über 20 Jahren). Letztere verteilten sich auf die einzelnen Provinzen wie folgt:
Scheine | Durchschnitt | |
Ostpreußen | 9994 | 20.8 |
Westpreußen | 6327 | 18.3 |
Brandenburg | 17002 | 17.4 |
Pommern | 8494 | 21.8 |
Posen | 8621 | 21.6 |
Schlesien | 18574 | 18.3 |
Sachsen | 19526 | 31.5 |
Schlesw.-Holst. | 10415 | 33.0 |
Hannover | 12277 | 20.7 |
Westfalen | 14849 | 26.6 |
Hessen-Nassau | 7282 | 17.8 |
Rheinprovinz | 21334 | 19.0 |
Hohenzollern | 399 | 21.0 |
Zusammen: | 154094 | 21.3 |
Der Wildstand wird von v. Hagen für den preußischen Staat wie folgt veranschlagt: 58,373 Stück Rotwild, 23,412 Stück Damwild, 174,511 Stück Rehwild, 9621 Stück Schwarzwild, 2358 Stück Auerwild, 149 Stück Elchwild. Der Abschuß wird durchschnittlich pro Jahr angegeben auf: 8777 Stück Rotwild, 2293 Stück Damwild, 24,818 Stück Rehwild, 5382 Stück Schwarzwild, 375 Stück Auerwild, 4 Stück Elchwild, 1,445,779 Stück Hasen, 1,734,544 Stück Rebhühner, 3818 Stück Fasanen, 1765 Stück Birkwild, 1053 Stück Haselwild, 12,946 Stück Schnepfen, 20,001 Stück Enten, [* 29] 6140 Stück Kaninchen, [* 30] 323,000 Stück Kramtsvögel, 14,242 Stück Füchse, 528 Stück Dachse.
Die gesamte Fleischmasse dieses jährlichen Abschusses von eßbarem Wild wird auf 5,420,618 kg (pro Kopf 0,2 kg) und der Gesamtgeldwert einschließlich der Schwarten und Häute auf 6,470,502 Mk. veranschlagt. Hiernach ist also der Jagdertrag ein nicht unerheblicher Faktor für die Volksernährung und die Volkswirtschaft. Die Ausübung der J. auf dem fiskalischen Grundbesitz ist in Preußen so geregelt, daß gewöhnlich die niedere J. in den Staatsforsten und ¶
mehr
auf den Domänen den Revierverwaltern, resp. den Domänenpachtern verpachtet ist, während die hohe und mittlere J. für den Fiskus administriert wird. Auf den Gemeinde- und Kommunalgrundstücken wird die J. auf den daraus gebildeten Jagdbezirken verpachtet, und hierdurch ist es ermöglicht, daß die Gemeinden erhebliche Pachtbeträge beziehen, sowie daß größere Schichten der Bevölkerung sich Jagden anpachten können, wodurch das den Körper stärkende und die Sinne schärfende Jagdvergnügen immer weitere Ausbreitung gewonnen hat.
Zur Hebung [* 32] und größern Sicherung der Wildstände sind in neuerer Zeit in kleinern und größern Kreisen Jagdverträge und Jagdschutzvereine entstanden. Dieselben bezwecken teils eine gleichmäßige Ausübung der J. auf bestimmte Wildgattungen und Geschlechter (z. B. Nichtabschuß starker Hirsche [* 33] behufs Erzielung stärkern Wildbrets und vollkommener ausgebildeter Geweihe [* 34] oder bei Rehen die Schonung sämtlicher Ricken für mehrere Jahre zur Hebung des Rehstandes größerer Jagdbezirke), teils sind dieselben zur gemeinschaftlichen Anpachtung bedeutender Flächenkomplexe für bestimmte Jagdarten, namentlich die Hetzjagden mit Windhunden, oder zur Hebung des Sports durch (Parforce-) Jagen mit Jagdhundmeuten, welche auf Vereinskosten unterhalten werden, geschlossen worden.
Auch haben jene Vereine die Tendenz, sich gegenseitig selbst und die Staatsbehörden in Bezug auf Durchführung der Gesetze über Jagdpolizei und Wildschonung zu unterstützen sowie den Wilddiebstahl und den Handel mit gestohlenem Wildbret nachdrücklich zu verfolgen. Sie erreichen die letztgedachten Zwecke durch Prämienzahlung für entdeckte Wilddiebstähle und durch Benutzung der Presse. [* 35] Außerdem haben sich Vereine gebildet, welche sich die Aufgabe stellten, die Erhaltung und Züchtung reiner Hunderassen zu erstreben und zu fördern (s. Hund, S. 802). Auch die Jagdlitteratur (s. unten) ist in neuerer Zeit ebenso wie die Litteratur über die Kynologie durch eine überaus große Zahl von Büchern und Zeitschriften bereichert worden.
Endlich sind auch die Jagdgewehre (s. d.) in neuerer Zeit durch Erfindung der Hinterlader sehr wesentlich verbessert und vervollkommt worden.
Jagdlitteratur.
In »Tristan und Isolde« von Gottfried von Straßburg finden wir die ältesten Spuren deutscher Jagddichtung. Aus ungefähr gleicher Zeit stammt für die Falknerei ein Werk des Kaisers Friedrich II., »De arte venandi cum avibus«, Kaiser Maximilians I. »Geheimes Jagdbuch« (1508) und »Der geöffnete Fechtboden, Reitstall und Jägerhaus« (Hamb. 1506);
den forstlichen Interessen zugleich dienend: Noe Maurer, Jagd- und Forstrecht (Frankf. a. M. 1561);
ferner: »Neuw Jag vnnd Weydwerk Buch« (das. 1582);
sodann: »New Jägerbuch: Jacoben von Fouilloux, einer führnehmen Adelsperson in Frankreich etc.« (Straßb. 1590; letzte deutsche Ausgabe, Danz. 1726).
Hervorragende Wichtigkeit hat die »Oeconomia ruralis et domestica, darinne das ganze Ampt aller treven Hauß Väter, Hauß Mütter... auch Wild- und Vogelfang, Weidwerk, Fischerei, [* 36] Holzfällung, von Jacob Coler« (Wittenb. 1591-1601, viele spätere Auflagen) und die »Fürstliche Jäger-Burg von Vit. Bremer« (Hamb. 1657). Eine hohe jagdliche Autorität besitzen wir in Hans Friedrich v. Flemming, Der vollkommene teutsche Jäger (Leipz. 1719), welchem sich gleichwertig anschließt: Döbel, Neu eröffnete Jäger-Praktica oder vollständige Anweisung zur hohen und niedern Jagdwissenschaft (das. 1746; 4. Aufl., neu [aber schlecht] bearbeitet von Döbel u. Benicken, 1828). Aberglaube und Geheimniskrämerei durchdringen bei dem Mangel wirklicher wissenschaftlicher Begründung die Werke der ältern Jagdautoren, doch sind sie durchweht von einem gewissen romantischen Hauch.
Erst am Ende des vorigen Jahrhunderts beginnt Bechstein in seinem »Vollständigen Handbuch der Jagdwissenschaft« (Nürnb. 1801-1809, Gotha [* 37] 1820-22) die Jagdkunde wissenschaftlich zu behandeln. An seine bahnbrechende litterarische Thätigkeit reihen sich an: Jester, Die kleine J. (Königsb. 1793; 5. Aufl. von Riesenthal, Leipz. 1884; für angehende Jäger);
Hartig, Lehrbuch für Jäger (Stuttg. 1811, 10. Aufl. 1877);
Dietr. aus dem Winckell, Handbuch für Jäger, Jagdberechtigte und Jagdliebhaber (Leipz. 1804-1805; 5. Aufl. von Tschudi, 1878, 2 Bde.);
Gödde, Die J. und ihr Betrieb in Deutschland [* 38] (2. Aufl., Berl. 1881).
Dazu sind noch zu erwähnen: Pfeil, Vollständige Anweisung zur Jagdverwaltung und Jagdbenutzung (Leipz. 1848);
Diezel, Erfahrungen aus der Niederjagd (Offenb. 1849; 5. Aufl. von v. d. Bosch, Berl. 1880);
Boner, Tiere des Waldes (a. d. Engl., Leipz. 1862);
Grunert, Jagdlehre (Hannov. 1879 bis 1880, 2 Bde.);
v. Riesenthal, Das Weidwerk (Berl. 1880);
v. Nolde, J. und Hege des europäischen Wildes (das. 1883);
Ponetz, Jagdkunde (Prag [* 39] 1884);
Corneli, Die J. und ihre Wandlungen (Amsterd. 1884);
Horn, Jagdsport (Wien [* 40] 1882).
Monographien über unsre einzelnen Wildarten s. bei den betreffenden Artikeln. Das bedeutendste Werk über Tiergärten ist das vom Grafen Mellin: »Unterricht, eingefriedigte Wildbahnen oder große Tiergärten anzulegen« (Berl. 1800). Jagdlexika wurden herausgegeben von v. Hartig (2. Aufl., Berl. 1861),
v. Riesenthal (Leipz. 1882),
Dombrowski (»Allgemeine Encyklopädie der Forst- und Jagdwissenschaften«, Wien 1886). Von Jagdzeitungen sind anzuführen: »Der deutsche Jäger« (Münch., seit 1879);
»Deutsche Jägerzeitung« (Neudamm, wöchentlich);
»Deutsche Jagdzeitung« (später als »Neue deutsche Jagdzeitung« fortgesetzt, Organ des Prüfungsklubs für Dachs- und Hühnerhunde, Berlin); [* 41]
»Der Weidmann« (redigiert von Paul Wolff, 17. Jahrg., Leipz. 1886);
»Jagdliche Rundschau« (für 1885/86, hrsg. von Krichler, Berl. 1887).
Speziell für Forst- und Jagdgeschichte wichtig sind zu nennen: Stisser, Forst- und Jagdhistorie der Teutschen (Jena [* 42] 1737; verbessert von Franke, Leipz. 1754);
Anton, Geschichte der deutschen Landwirtschaft von den ältesten Zeiten bis zum 15. Jahrhundert (Görl. 1799-1804);
Stieglitz, Geschichtliche Darstellung der Eigentumsverhältnisse an Wald und J. in Deutschland (Leipz. 1832);
Laurop, Das Forst- und Jagdwesen und die Forst- und Jagdlitteratur Deutschlands etc. (Stuttg. 1843);
Niemann, Vaterländische Waldberichte etc. (Altona [* 43] 1820-22);
Pfeil, Die Forstgeschichte Preußens [* 44] bis zum Jahr 1806 (Leipz. 1839);
Bernhardt, Geschichte des Waldeigentums, der Waldwirtschaft und Forstwissenschaft (Berl. 1872-75, 3 Bde.);
Roth, Geschichte des Forst- und Jagdwesens in Deutschland (das. 1879);
Schwappach, Handbuch der Forst- u, Jagdgeschichte Deutschlands (das. 1885 ff.), und dessen kleinerer »Grundriß« (das. 1883);
außerdem: Grässe, Jägerbrevier.
Jagdaltertümer, Weidsprüche und Jägerschreie, Jagdkalender etc. (2. Aufl., Wien 1869); Derselbe, Jägerhörnlein. Jägerlügen, Jägerlieder, Tierzauber (Dresd. 1860);
Derselbe, Hubertusbrüder (Wien 1875);
v. Berg, Pürschgang im Dickicht der Jagd- und Forstgeschichte (Dresd. 1869);
v. ¶