Irregularität
das Vorhandensein von Mängeln, welche nach katholischem
Kirchenrecht eine
Person zum Empfang der
Priesterweihe
unfähig machen oder einen
Geistlichen von der Ausübung seiner
Funktionen oder von der Erlangung der höhern Weihestufen ausschließen.
Man unterscheidet dabei zwischen Irregularitas
ex defectu und I. ex delicto, indem unter Defectus ein solcher Mangel verstanden
wird, welcher den damit Behafteten zur Ausübung geistlicher
Funktionen unfähig macht oder in den
Augen
des
Volkes als unwürdig erscheinen läßt; so z. B. der Defectus natallum, d. h.
Mangel der ehelichen
Geburt, Defectus aetatis, Mangel des erforderlichen
Alters (für den
Bischof 30, für den
Priester 25 Jahre),
Defectus scientiae, Mangel der erforderlichen Kenntnisse, und Defectus perfectae lenitatis, Mangel der
erforderlichen Herzensmilde, welcher bei solchen
Personen angenommen wird, die, wenn auch erlaubterweise, wie z. B.
Soldaten
im
Krieg, den
Tod eines
Menschen verursacht haben. Irregularltas ex delicto liegt dagegen in Ansehung derjenigen vor, welche
sich einer verbrecherischen
Handlung schuldig gemacht haben. Wird der fragliche Mangel nicht etwa von selbst
beseitigt, wie z. B. bei dem Defectus aetatis durch Erreichung des erforderlichen
Alters, so kann er nur durch
Dispensation
seitens des
Papstes, in gewissen
Fällen auch seitens der
Bischöfe, gehoben werden.