Investitur
Verleihung namentlich eines
Amtes oder des Eigentumsrechts an einem
Grundstück; dann überhaupt s. v. w.
Belehnung (s.
Lehnswesen).
Im katholischen
Kirchenrecht ist Investitur
recht das
Recht, die von den
Gemeinden oder dem
Klerus gewählten
Bischöfe zu bestätigen und einzusetzen. Während in den ersten
Zeiten der christlichen
Kirche die Einsetzung der
Bischöfe
dem Vorgang der
Apostel gemäß nach der
Wahl des
Klerus und der
Gemeinde durch diese selbst erfolgte, beanspruchten in späterer
Zeit die
Metropoliten die Befugnis der
Weihe oder
Konsekration und die oströmischen
Kaiser das
Recht der
Bestätigung.
Auch in Deutschland [* 2] entschied bei der Verleihung der Bistümer seit dem 10. Jahrh. im allgemeinen der Wille des Königs. Dieser Einfluß der weltlichen Macht auf die Bischofswahlen wurde dadurch noch bedeutend verstärkt, daß mit dem geistlichen Hirtenamt der Genuß von Reichslehen und sonstigen weltlichen Gütern und Vorteilen verbunden war, und da deren Verleihung allein dem König zustand, so wurden die neuerwählten Bischöfe vom König einfach ernannt und empfingen Ring und Stab, [* 3] die Zeichen ihrer Würde, aus seinen Händen.
Die
Päpste, vor allen
Gregor VII. (s. d.), griffen aber, nachdem 1059 auch die Einsetzung der
Päpste neu geregelt
worden war, die
Verleihung geistlicher
Stellen von seiten der weltlichen Machthaber mit den schärfsten
Waffen
[* 4] an und verlangten
die freie
Wahl der
Bischöfe durch
ihre
Kapitel und ihre Bestätigung durch den römischen
Stuhl als die einzige der
Kirche würdige,
woraus sich in
Deutschland jener heftige Investitur
streit entspann, welcher erst 1122 durch das
Wormser
Konkordat zwischen dem deutschen
Kaiser
Heinrich V. und dem
Papst
Calixtus II. beigelegt ward.
Der Kaiser gab danach allen Kirchen die Wahlfreiheit zurück und leistete auf die I. mit Ring und Stab Verzicht. Dagegen räumte der Papst ein, daß die Wahl der deutschen Bischöfe und Äbte in Gegenwart kaiserlicher Abgeordneten verhandelt, der Gewählte aber mit den mit seinem geistlichen Amt verbundenen Regalien vom Kaiser durch das Zepter belehnt werden solle. Die päpstliche Konsekration durch Verleihung von Ring und Stab sollte zuletzt erfolgen; indes Kaiser Lothar räumte auch das noch ein, daß dieselbe der Belehnung mit den Regalien vorausgehen sollte, womit thatsächlich der Einfluß des Kaisers auf die Einsetzung der Bischöfe und damit bei deren Macht und Ansehen ein Hauptteil der monarchischen Gewalt verloren ging. So ward in Deutschland der Kirche die allerdings nun durch die Macht des Papsttums sehr beschränkte Wahlfreiheit zurückgegeben.
Dasselbe geschah 1208 in Aragonien, 1213 in England und 1268 durch die Pragmatische Sanktion Ludwigs IX. in Frankreich. Auch in Schweden [* 5] und Norwegen ward noch in demselben Jahrhundert diese Ordnung eingeführt. Da aber später die Ernennung der Bischöfe durch den Landesfürsten dem monarchischen Prinzip, wie dasselbe sich in der neuern Zeit entwickelte, angemessener erschien, so ward dies Verfahren seit dem 15. Jahrh. in vielen Ländern durch besondere Verträge und päpstliche Indulte eingeführt und durch die neuern Konkordate bestätigt. Es besteht gegenwärtig in Portugal, [* 6] Spanien, Frankreich und Österreich. [* 7] In Deutschland sollte in Gemäßheit der Wiener Konkordate das Wahlrecht den Kapiteln auch fernerhin verbleiben, in Bayern [* 8] aber ist es später durch ein Konkordat ebenfalls dem König übertragen worden.
In den von protestantischen Fürsten regierten Ländern üben die Kapitel das Wahlrecht aus, so in Preußen, [* 9] in den kleinern Staaten des Deutschen Reichs, in Holland und in der Schweiz. [* 10] Doch ist hier auf verschiedenerlei Art dem Landesherrn die Möglichkeit offen gelassen, mißfällige Personen (personae minus gratae) von der Wahl auszuschließen. Die Prüfung und Bestätigung der erwählten oder ernannten Bischöfe ist nach und nach durch die Praxis auf den Papst übergegangen, was die Konkordate insgesamt entweder ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. In der protestantischen Kirche versteht man unter I. die feierliche Einführung der Geistlichen, namentlich der Superintendenten, in das Amt; sie wird im Auftrag des Landesherrn durch einen höhern Geistlichen vollzogen und zwar mittels einer in Gegenwart der Gemeinde gehaltenen Vorstellungsrede, Überreichung der Bestätigungsurkunde und Abnahme des Handschlags.