Interzession
(lat.), die Übernahme einer fremden Verpflichtung (obligatio) durch Rechtsgeschäft. Durch die I. kann der bisherige Schuldner befreit werden (private I.) oder neben dem, welcher interzediert hat (dem Interzedenten), verhaftet bleiben (kumulative I.). Hauptfall der privativen I. ist die Expromission (s. d.), eine Art der Novation, welche dann vorliegt, wenn ein andrer meine Schuldverbindlichkeit als nunmehriger Schuldner übernimmt. Eine kumulative I. dagegen liegt in dem Auftrag, einem andern zu kreditieren (sogen. Mandatum qualificatum), in der Verbürgung (s. Bürgschaft) und in der Bestellung eines Pfandes für eine fremde Schuld.
Die I. eines Frauenzimmers mußte früher in einer öffentlichen Urkunde erklärt werden und war nach dem Senatus consultum Vellejanum (s. d.) in der Regel ungültig, wenn nicht die Interzedentin auf die hieraus abzuleitende Einrede nach gehöriger Belehrung an Gerichtsstelle ausdrücklich verzichtet hatte. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch kommen diese Bestimmungen bei den Handelsgeschäften der Handelsfrauen nicht zur Anwendung, wie sie denn auch außerdem vielfach durch die Partikulargesetzgebung beseitigt sind.
Vgl.
Deutsches
Handelsgesetzbuch, § 6. - Im
Staats- und
Völkerrecht
bedeutet Interzession
s. v. w.
Intervention (s. d.).