Intervention
Einmischung, besonders eines Staats in solche Angelegenheiten eines andern, welche an und für sich dem freien Ermessen des letztern unterliegen, mögen sie nun dessen Verfassung und Verwaltung oder die Beziehungen zu dritten Staaten betreffen. Eine völkerrechtliche I. kann auf verschiedene Weise eintreten. Die fremde Macht kann als Hauptpartei auftreten, entschlossen, ihre Pläne nötigen Falls mit Gewalt durchzusetzen. In solchen Fällen ist die I. zuweilen der Vorbote eines Kriegs gewesen.
Die I. kann aber auch nur als eine Hilfsleistung, als die Unterstützung einer Macht in dem fremden Staat, und zwar regelmäßig der dortigen Staatsregierung, erscheinen (Kooperation, accessorische I.). Ferner kann schon die Ergreifung vorbeugender Maßregeln, z. B. die Aufstellung eines Observationskorps, den Charakter einer I. tragen. Endlich wird der Ausdruck I. auch für das Eintreten für eigne oder fremde Interessen im diplomatischen Verkehr der Staaten untereinander, also auf freundschaftliche Weise, gebraucht. Je nachdem eine I. mit bewaffneter Macht oder nur mittels freundschaftlicher Bemühung (Anbieten der »guten Dienste«) [* 2] geschieht, wird zwischen bewaffneter und moralischer I. unterschieden.
Eine I. kann dann eintreten und wird für gerechtfertigt erklärt, wenn auf Grund geleisteter Garantie die garantierende Macht wegen Verletzung des Vertrags von einem Teil (Staat) zum Einschreiten aufgefordert worden ist. War aber die Garantie nicht bloßer Nebenvertrag, d. h. ein solcher, wodurch der Garant einer Vertragspartei Hilfe verspricht, sondern ein Hauptvertrag (Garantiebeschluß), wodurch eine Anzahl Mächte einen völkerrechtlichen Zustand unter ihren selbständigen Schutz nehmen, so sind die Garanten berechtigt, auch ohne Anrufen zu intervenieren, wenn ihr eignes Interesse an der fraglichen Anordnung verletzt oder bedroht erscheint. So wären z. B. die Garantiemächte zur I. berechtigt, wenn eine Macht die Neutralität Belgiens (Vertrag von 1839) oder des Congostaats (Berliner [* 3] Vertrag vom antasten würde.
Ebenso intervenierten die Signatarmächte auf
Grund des
Berliner
Friedens vom gegen
Griechenland.
[* 4] Ohne die Voraussetzung
einer geleisteten
Garantie ist in der
Regel kein
Staat ermächtigt, sich in die Angelegenheiten eines andern einzumischen; die
sogen. Interventi
onspolitik erscheint daher verwerflich. Allerdings ist dieser
Satz nicht unbestritten, und die
Frage, welche
man dahin formuliert hat: I. oder Nichtintervention?
wird verschieden beantwortet.
Man hat die I. verteidigt: einmal vom monarchischen Standpunkt aus im
Interesse der sogen. legitimen Fürstengewalt,
so z. B. die I. (1791) der Alliierten gegen die
Revolution in
Frankreich. Diese Art der I. wurde auf den
Kongressen von
Laibach
[* 5] 1821 und
Verona
[* 6] 1822 als völkerrechtliches
Prinzip proklamiert. Dieser
Grundsatz hielt sich jedoch nicht lange, er wurde insbesondere
auf Betreiben
Englands und
Amerikas (Monroe-Doktrin) durch das entgegengesetzte
Prinzip der Nichtintervention
verdrängt. So drang z. B.
Österreich
[* 7] vergebens auf I. gegen die
Hellenen zu gunsten der
Pforte, und für
Karl X. wagte keine
Macht zu intervenieren.
Sodann hat man die Interventi
onspolitik für den
Fall verteidigt, wenn die
Handlungen eines
Staats die allgemeine
Sicherheit der europäischen
Staaten bedrohen (z. B. beim
Krieg der Westmächte gegen Rußland [1853-56], weil dieses die Türkei
[* 8] angriff); endlich für den
Fall, wenn die Bedrückung einer
Bevölkerung
[* 9] der
Zivilisation
Europas unwürdig erscheint (so z. B.
I. zum
Schutz der christlichen
Bevölkerung in der Türkei). Aus religiösen
Ursachen ward von den Ultramontanen
I. zu gunsten des
Papsttums gegen
Italien
[* 10] gefordert.
Eine besondere Art der I. ist die, welche gegen die ungerechtfertigte I. eines Staats geübt wird, um deren Ende herbeizuführen und zu verhüten, daß durch dieselbe eine Störung des Weltfriedens herbeigeführt werde. So hat 1826 England gegen Spanien [* 11] interveniert, als dieser Staat mit I. in Portugal drohte; so hat Frankreich, als 1831 Österreich in Italien intervenierte, Ancona [* 12] besetzt. Der französischen I. in Mexiko [* 13] traten 1866 die Vereinigten Staaten [* 14] entgegen.
Die
Politik Rußlands in der orientalischen
Frage ist nichts andres als eine Interventi
onspolitik. Es gibt aber auch eine staatsrechtliche
I., insofern in der
Verfassung eines zusammengesetzten
Staats, sei er
Bundesstaat oder
Staatenbund, in der
Regel festgesetzt ist, unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Anlässen die
Zentralgewalt zur I. in einzelnen
Staaten,
z. B. wegen Verfassungsverletzung, befugt sei.
Schon die
Verfassung des frühern
Deutschen
Bundes anerkannte ein Interventi
onsrecht
des letztern in den innern Angelegenheiten der Einzelstaaten, soweit dadurch die
Zwecke des
Bundes berührt
würden. Im nunmehrigen
Deutschen
Reich ist das Intervention
srecht des
Bundesrats (s. d.) ausdrücklich anerkannt
(Reichsverfassung,
Art. 76). Verfassungsstreitigkeiten in den einzelnen
Bundesstaaten sind, wofern es dem
Bundesrat nicht gelingt, sie gütlich
auszugleichen, im Weg der Reichsgesetzgebung zu erledigen. Vgl. außer den Lehrbüchern des
¶
mehr
Völkerrechts: H. v. Rotteck, Das Recht der Einmischung in die innern Angelegenheiten eines fremden Staats (Freiburg [* 16] 1845);
Francis, Ansichten und Politik des Lords Palmerston (deutsch von Esmarch, Kassel [* 17] 1852);
Hautefeuille, Le [* 18] principe de Non-I. (Par. 1863);
Stapleton, I. and Non-I. (Lond. 1866);
v. Holtzendorff, Die Idee des ewigen Völkerfriedens (Berl. 1883);
Engelhardt,
Le droit d'intervention
et la Turquie (Par. 1880);
Geffcken, Das Recht der I. mit Beziehung auf Rußland und Bulgarien [* 19] (Hamb. 1887).
Im Rechtswesen bedeutet I. das Eintreten in einen bereits anhängigen bürgerlichen Rechtsstreit. Sie ist demnach teils der
Vorgang, durch welchen eine dritte Partei sich in einen zwischen zwei andern anhängigen bürgerlichen
Rechtsstreit einmischt, teils die durch eine solche Einmischung eintretende gerichtliche Verhandlung (processus interventionis
).
Der sich einmischende Dritte heißt Intervenient, sein Gegner Intervent. Die I. ist nur zulässig, wenn ein Dritter an dem
Rechtsstreit in der Art ein Interesse hat, daß entweder sein Anspruch auf eine Sache oder gegen eine Partei
von deren Sieg abhängt, wie z. B. der Anspruch des Vermächtnisnehmers von dem Sieg des Testamentserben über den Intestaterben,
oder daß er einer Partei im Fall des Unterliegens als Auktor (s. Auctor [primus]) haften müßte.
Der Intervenient schließt sich also einer Partei freiwillig an, um ihr zum Sieg zu verhelfen und dadurch
sein eignes Interesse zu wahren; er muß den Prozeß in dem Stadium aufnehmen, in welchem sich dieser gerade befindet. Dieser
sogen. accessorischen oder Nebenintervention steht die Haupt- oder Prinzipalintervention
gegenüber, durch welche der Intervenient
die Ansprüche beider Teile an den Streitgegenstand im Weg der Klage (Intervention
sklage) zu beseitigen
sucht, um allein seine eignen geltend zu machen, z. B. wenn die beim ausgeklagten Schuldner befindliche Sache eines Dritten
jenem abgepfändet und gerichtlich verkauft werden soll (Exekutionsintervention
).
Durch jede I. wird zunächst die Frage veranlaßt, ob die Einmischung im gegebenen Fall zulässig sei oder nicht. Bevor dieser Inzidenzstreit durch ein Zwischenurteil entschieden ist, tritt ein Stillstand des Hauptprozesses ein. Doch kommt es nur dann zu einem Zwischenstreit, wenn die Zurückweisung der I. beantragt wird.
Vgl. Deutsche [* 20] Zivilprozeßordnung, § 61 ff., 236, 690; Weismann, Hauptintervention und Streitgenossenschaft (Leipz. 1884).
Über I. im Wechselverkehr s. Intervenieren.