Interusurium
(lat., Diskont, Skonto, Rabatt), der Vorteil, welcher dem Gläubiger durch Zahlung einer Geldschuld vor der Verfallzeit erwächst (commodum repraesentationis). Wird nämlich eine Schuld, welche unverzinslich oder mit geringern als landesüblichen Zinsen zu verzinsen ist, vor dem Fälligkeitstermin gezahlt, so gewinnt der Gläubiger die Zinsen oder doch den Mehrbetrag der Zinsen, welche er in der Zwischenzeit aus dem Kapital ziehen kann. Die dem Schuldner hierfür zu gewährende Vergütung oder der dafür an dem Kapital zu machende Abzug pflegt im Handelsverkehr durch besondere Vereinbarung oder nach Handelsbrauch festgestellt zu werden.
Berechtigt zum Abzug des I. ist der Schuldner außerdem nur, wenn der Gläubiger damit einverstanden ist. Über die Art und Weise, wie alsdann das I. zu berechnen sei, ist viel gestritten worden. Nach der sogen. Carpzovschen Methode wird der Betrag der landesüblichen Zinsen einfach aus dem Kapital auf die Zwischenzeit berechnet. Dies ist zwar bei einem kurzen Zeitraum unbeträchtlich und wird praktisch vielfach zur Anwendung gebracht, aber arithmetisch unrichtig. Denn wenn ich für 1000 Mk., welche ich in Jahresfrist zu erhalten habe, nach Abzug von 4 Proz. Zinsen auf ein Jahr mit 40 Mk. nur 960 Mk. erhalte, so habe ich, wenn ich diese 960 Mk. sofort zu 4 Proz. ausleihe, nach Ablauf [* 3] des Jahrs nicht den vollen Betrag meiner Forderung von 1000 Mk., sondern nur 998 Mk. 40 Pf. Bei größern Terminen führt diese Rechnungsweise sogar zu reinen Absurditäten. Das richtige Prinzip ist vielmehr dies: man muß dem Gläubiger so viel bezahlen, daß er, wenn er diese Summe sofort zu landesüblichen Zinsen ausleiht, an Hauptgeld und Zinsen zur eigentlichen Verfallzeit so viel hat, als das zu diesem Zeitpunkt ¶
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geschuldete Kapital beträgt. Hier entsteht nun die Frage, ob dabei Zinseszinsen zu berücksichtigen sind, wie dies die Leibnizsche Methode will, welche in Preußen [* 5] gesetzlich anerkannt ist, oder ob nur einfache Zinsen in Rechnung zu stellen sind, wie es nach der Hoffmannschen Methode geschieht, welch letzterer namentlich dann, wenn es sich um kleinere Zinsbeträge handelt, deren sofortige verzinsliche Anlage nicht wohl thunlich ist, der Vorzug zu geben sein dürfte.