Interpellation
(lat.), Unterbrechung; dann Einrede, Einspruch, Mahnung des Gläubigers an den Schuldner (s. Verzug); im parlamentarischen Leben die formelle Anfrage, welche an die Staatsregierung um Auskunftserteilung oder um Rechenschaft über eine bestimmte Angelegenheit seitens der Volksvertretung gerichtet wird. Manche Verfassungsurkunden (z. B. die preußische, Art. 81) räumen den Kammern ausdrücklich das Recht ein, die Regierung zu interpellieren. In diesem Fall besteht für die Regierung die Verpflichtung zur Beantwortung, sei es, daß dieselbe materiell auf die Sache eingeht, sei es, daß sie ablehnend ausfällt.
Aber auch da, wo die
Verfassung das Interpella
tionsrecht des
Landtags nicht ausdrücklich anerkennt, wird
dasselbe in der parlamentarischen
Praxis geübt, so namentlich auch im deutschen
Reichstag. Nach der
Geschäftsordnung desselben
(§ 32 ff.) müssen Interpella
tionen an den
Bundesrat mindestens von 30 Mitgliedern unterzeichnet sein und dem
Präsidenten
übergeben werden, welcher sie dem
Reichskanzler abschriftlich mitteilt und diesen in der nächsten
Sitzung
zur
Erklärung darüber auffordert, ob und wann er die I. beantworten werde. Im Bejahungsfall wird dann der Interpellant
an dem bestimmten
Tag zur Ausführung der I. zugelassen. Eine
Diskussion darf sich an die Beantwortung oder
Ablehnung der I.
anschließen, wenn von mindestens 50 Mitgliedern darauf angetragen wird. Abgesehen von der förmlichen
I., ist es auch einzelnen Abgeordneten unbenommen, Anfragen über diesen oder jenen Gegenstand an die Vertreter der
Regierung
zu richten, wie dies namentlich bei der Etatsberatung vielfach geschieht. Eine Verpflichtung zur Beantwortung solcher
Fragen
besteht allerdings nicht.