Interimsschein
(Interimsquittung), die vorläufige Bescheinigung über den Empfang einer
Zahlung, welche einstweilen
bis zur
Ausfertigung einer förmlichen
Quittung oder eines förmlichen
Schuldscheins ausgestellt und dann gegen dieses
Dokument
umgetauscht wird. Interimssc
heine über die Voll- oder Teileinzahlung auf eine
Aktie
(Aktienpromessen,
-Certifikate,
-Anteilscheine) dürfen nicht auf den
Inhaber lauten (s.
Aktie, S. 263). Im Wechselverkehr kommen Interimssc
heine
(oft unrichtigerweise
Interimswechsel genannt) namentlich dann vor, wenn jemand einen auf einen
Auswärtigen gezogenen
Wechsel
zum Einkassieren erhält und daher den Empfang der
Wechselsumme erst nach deren Eingang bescheinigen kann,
oder wenn der
Käufer eines
Wechsels die
Zahlung dafür erst nach einer bestimmten Zeit zu leisten verspricht, oder wenn jemand
einen
Wechsel verkauft, den er zwar erwartet, aber noch nicht hat, etc. Von einem wirklichen
Interimswechsel kann
man in solchen
Fällen nur dann sprechen, wenn ein eigentlicher
Wechsel ausgestellt ist. Ein solcher kann aber nach heutigem
Wechselrecht nur über eine bestimmte Geldsumme ausgestellt werden.