Interimistikum
(neulat., auch Provisorium), vorläufige amtliche Anordnung, vorläufige Verwaltung eines Amtes;
gerichtliche Verfügung, wodurch das Verhältnis des streitigen Gegenstandes während der Dauer des über ihn entstandenen Prozesses einstweilen bis zur Entscheidung festgestellt wird (s. Einstweilige Verfügungen).