Interdikt
im katholischen
Kirchenrecht s. v. w. Verbot gottesdienstlicher
Handlungen. Ein solches
wurde in frühern
Zeiten öfters in Ansehung eines bestimmten
Bezirks erlassen (interdictum locale); nach dem
Umfang des letztern,
und je nachdem dadurch ein ganzes Land, eine
Provinz, eine Stadt oder nur eine einzelne
Kirche betroffen
wurden, unterschied man zwischen Interdictum generale und particulare. Nach einem derartigen Verbot sollte, mit Ausnahme
von
Geistlichen, Bettlern und nicht über zwei Jahre alten
Kindern, niemand ein kirchliches
Begräbnis erhalten, in allen
Kirchen
des Gebiets nur ganz in der
Stille
Gottesdienst gehalten, die
Taufe nur auf ausdrückliches Verlangen erteilt
und außer Sterbenden niemand das heilige
Abendmahl gereicht werden; niemand sollte während der Dauer des Interdikts
eine
hochzeitliche
Feier veranstalten dürfen, und die
Messe durfte nur bei verschlossenen
Thüren celebriert werden.
Dieses I.
war in den
Händen der
Päpste eine furchtbare
Waffe gegen die weltlichen
Fürsten in einer Zeit,
in welcher das
Interesse an der
Kirche und ihren
Instituten noch das ganze
Leben beherrschte, so daß das
Volk eine Sistierung
des
Gottesdienstes und der ganzen darauf bezüglichen Verhältnisse selten lange zu ertragen vermochte. Gegenwärtig ist
das I. in so weiter
Ausdehnung
[* 2] außer
Gebrauch. Dagegen wird es als sogen. Interdictum personale heutzutage
noch gegen einzelne
Personen zur Anwendung gebracht, indem es den dadurch betroffenen
Geistlichen an der Vornahme gottesdienstlicher
Funktionen verhindert, den
Laien aber vom
Gottesdienst und vom kirchlichen
Begräbnis ausschließt. - Im römischen
Recht ist
Interdictum s. v. w. Verbot, besonders aber ein vom Prätor auf
Antrag einer
Partei an eine andre erlassener
gebietender oder verbietender Befehl oder auch die nach den Anfangsworten citierte
Stelle des
Edikts, auf welche sich ein solcher
Befehl stützte; dann auch die (noch jetzt gebräuchliche) Bezeichnung der darauf gegründeten
Klage (z. B. Interdictum
uti possidetis,
die
Klage wegen gestörten
Besitzes an
Immobilien). Der Interdikt
enprozeß war eine durch Raschheit ausgezeichnete
Form des römischen
Zivilprozesses.