Instánz
(lat., von instare, »auf etwas bestehen, eine Sache eifrig betreiben«),
in der
Rechtswissenschaft Bezeichnung einmal für die einzelnen
Abschnitte des
vor dem nämlichen
Gericht geführten
Rechtsstreits (in welchem
Sinn man von I. des ersten
Verfahrens, Beweisinstanz
und Exekutionsinstanz
spricht), sodann für das durch
Einwendung eines
Rechtsmittels vor einem
Obergericht entstandene nochmalige
Verfahren über
den schon vorher (»in erster I.«) beurteilten
Rechtsstreit (I. der
Rechtsmittel), endlich für die zu einander in dem
Verhältnis
der Überordnung stehenden
Gerichte.
Die Parteien können nämlich sowohl gegen Endurteile als auch gegen manche Verfügungen im Lauf des Prozesses, durch welche sie sich beeinträchtigt erachten, Rechtsmittel einwenden. Diese Rechtsmittel müssen in bestimmter Frist, nach der deutschen Zivilprozeßordnung meist binnen Monatsfrist und in Strafsachen nach der Strafprozeßordnung binnen einer Woche von Eröffnung der beschwerenden Verfügung an, eingewendet werden und hindern deren Übergang in Rechtskraft und Vollziehbarkeit.
In statu quo - Instink

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Seite 8.987.Indessen ist manchen Rechtsmitteln dieser sogen. Suspensiveffekt entzogen, und auch nach Ablauf [* 2] der gewöhnlichen Frist sind unter Umständen noch außerordentliche Rechtsmittel (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme der Untersuchung) möglich. Über das Rechtsmittel entscheidet regelmäßig ein übergeordneter Richter (devolutive Rechtsmittel), dessen Spruch den ersten Richter bindet. Während aber früher der Grundsatz der drei ¶
mehr
Instanzen
sogar durch die deutsche Bundesakte den einzelnen deutschen Staaten garantiert war, ist man neuerdings mit Recht auf
Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, namentlich auch in Ansehung des sogen. Instanz
enzugs, bedacht (s.
Berufung und Revision). Übrigens wird der Ausdruck »Instanzen«
auch von andern Behörden gebraucht, welche zu
einander im Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, nicht bloß von den Gerichtsbehörden, so
im militärischen Schriftenverkehr Waffeninstanz
, d. h. die Reihenfolge der Behörden einer
Waffe, Verwaltungsinstanz
etc. Entbindung von der I. (absolutio ab instantia) nannte man im ältern Strafprozeß die Einstellung
der Untersuchung, ohne daß es zu einer Freisprechung oder Verurteilung des Angeklagten kam (s. »Ab instantia«
absolvieren). I. wird endlich auch die Eingabe eines Rechtsanwalts genannt, durch welche um Beschleunigung einer Prozeßsache
gebeten wird. In der Rhetorik und Logik bezeichnet I. ein Beispiel oder einen Fall, den man zur Widerlegung eines falschen Schlusses
(einer falschen Induktion),
[* 4] einer zu weiten oder zu engen Erklärung etc. anführt (s. Induktion).