Inspektion
(lat.), eigentlich s. v. w.
Besichtigung, Untersuchung, z. B. Inspectio legalis, gerichtlichem Untersuchung,
namentlich eines
Leichnams (s.
Totenschau); Inspectio ocularis,
Okularinspektion, richterlicher
Augenschein, ein Beweismittel,
welches im strafrechtlichen
Verfahren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anwendbar ist (s.
Augenschein).
Meist aber versteht man unter I. die
Aufsicht, Beaufsichtigung seitens staatlicher Behörden, die dann auch Inspektionen
heißen,
über Leistungen, welche besondere technische Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie im
Schul-,
Forst-, Bauwesen u. dgl.;
im Militärwesen namentlich die
Aufsicht über die Thätigkeit der sogen.
Spezialwaffen.
Dann heißt I. auch der Geschäftsbereich dieser Behörden, an deren
Spitze Inspektoren oder, wie im deutschen
Heerwesen, Inspekteure stehen. Die deutsche
Armee ist in 5 Armeeinspektionen
geteilt; an der
Spitze der
Artillerie und des
Ingenieurkorps
steht je eine
Generalinspektion (s. d.). Es bestehen ferner je eine I. der
Kriegsschulen, der
Militärtelegraphie, der Infanterieschulen,
der
Gewehrfabriken, des
Trains, des
Militärveterinärwesens, der Militärstrafanstalten, vier
Artilleriedepot-Inspektionen.
Österreich
[* 2] hat je einen Generalinspektor des
Heers, der
Artillerie, des
Genies, der
Kavallerie und des
Trains. Die Vornahme der
einzelnen
Besichtigungen nennt man Inspizierung.