In rem versio
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In
auch Gebrauchsmuster genannt, sind solche Vorbilder für die Form von Industrieerzeugnissen, bei welchen nur die an die Form sich knüpfende besondere Nützlichkeit und Brauchbarkeit des Erzeugnisses diesem einen besondern Wert verleiht, bei welchem also das Neue und Eigentümliche nicht in der Form für sich, sondern wesentlich in der gewerblichen Nutzbarkeit zu finden ist (Entsch. d. D. H.-G. v. Die Nützlichkeitsmuster unterscheiden sich von den sogen. Geschmacksmustern, da diese dazu »bestimmt oder geeignet sein müssen, den Geschmack oder das ästhetische Gefühl zu befriedigen«. In verschiedenen Ländern ist ein geistiges Eigentumsrecht an den Nützlichkeitsmustern anerkannt, so in den Vereinigten Staaten [* 3] von Nordamerika [* 4] durch Gesetz vom in England durch Gesetz vom In Deutschland [* 5] werden die Nützlichkeitsmuster in großem Umfang durch das Patentgesetz vom geschützt, ohne daß ein Zwang hierzu für die Patentbehörde vorliegt; da diese Ausdehnung [* 6] des Patentschutzes auf jene Muster indessen viele Unzuträglichkeiten im Gefolge hat, so wird Deutschland in nächster Zeit mit der Schaffung eines besondern Schutzes der Nützlichkeitsmuster vorgehen, da auch das Gesetz, betreffend den Schutz von Mustern und Modellen, vom hier nicht gut anwendbar ist.
O.