Initiative
(lat.), der erste Schritt, die Einleitung zu einer Handlung. Unter I. der Gesetzgebung versteht man im konstitutionellen Staate das Recht des einen Gesetzgebungsfaktors, dem andern fertige Gesetzentwürfe zur Annahme vorzulegen. In den konstitutionellen deutschen Staaten stand diese I. bis 1848 in der Regel nur der Staatsregierung zu; die Kammern hatten lediglich das Recht, auf die Vorlage von Gesetzen bei der Regierung anzutragen. Seit 1848 hat man in vielen Staaten (so in Preußen [* 3] durch die Verfassung vom Art. 641 - Reichsverfassung Art. 23) jenes Recht in unbeschränktem Maße auch den Landesvertretungen beigelegt (wie dies in Belgien, [* 4] Holland, Spanien [* 5] und den meisten neuern Verfassungen der Fall ist). In England übt nur das Parlament die I.; denn auch die Minister legen Gesetzesvorschläge dem Parlament lediglich in ihrer Eigenschaft als Parlamentsmitglieder vor. Den Gegensatz vertrat die Napoleonische Konstitution von 1852, indem sie dem Gesetzgebenden Körper dieses Recht absprach. Beschränkt ist im preuß. Verfassungsrecht die I. nur insofern, als Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden sind, in derselben Sitzungsperiode nicht wieder eingebracht werden dürfen (Art. 64 2). Die Reichsverfassung enthält diese Vorschrift nicht.
In militärischer Bedeutung ist I. das rasch entschlossene Zugreifen, wo sich eine Gelegenheit bietet, den Gegner durch ein ihm zuvorkommendes Handeln in Nachteil zu versetzen. Man «ergreift» die I., man «entreißt» sie dem Feinde, indem man etwas rascher ausführt, als er es erwartet hat, oder indem man etwas früher thut, als er es thun kann.