Indúlt
(lat.), Nachsicht, Bewilligung; dann s. v. w.
Ablaß; insbesondere
Dispensation von Bestimmungen des gemeinen
Kirchenrechts (s.
Dispensation). Im
Lehnrecht bedeutete I.
(Gottesbrief,
indultum
feudale) Erweiterung der
Frist, in der bei einem
Lehnsfall um Empfang des
Lehens nachgesucht werden mußte. I. ist
auch s. v. w.
Moratorium (s. d.). Weil endlich da, wo der
Ablaß erteilt wurde, ein Zusammenströmen vieler
Menschen stattfand, was zur Entstehung von
Jahrmärkten oder
Messen
Anlaß gab, so ist hier und da (z. B. in
Kiel,
[* 2]
München)
[* 3] I.
oder
Dult s. v. w.
Jahrmarkt oder
Messe.