Indossieren
(v. ital. in dosso, »auf dem Rücken«),
einen Wechsel, eine Anweisung oder ein andres Orderpapier »begeben«, d. h. durch eine Bemerkung auf der Rückseite des Papiers einem andern übertragen. Der Übertrag heißt Indosso, Indossament, Giro (s. d.); derjenige, der den Wechsel begibt, Indossant, Girant; derjenige, welcher ihn empfängt, Indossat, Indossatar, Girat. Das Indossament ist besonders bei dem Wechsel von Wichtigkeit. Es muß auf den Wechsel selbst oder auf eine Kopie desselben oder auf ein ihm angehängtes Blatt, [* 2] Allonge, mit Unterschrift des Indossanten gesetzt werden;
Datierung desselben ist nicht erforderlich und nicht üblich. Es pflegt in der Form »Für mich an Herrn« (unter Benennung des Indossatars) oder »Für mich an die Order des Herrn N. N.« ausgestellt zu werden;
indessen genügt es, wenn der Indossant nur seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie oder auf die Allonge setzt;
jeder
Inhaber des
Wechsels ist dann berechtigt, ein solches Blankoindossament auszufüllen,
aber auch ohne dies weiter zu indossieren.
Zum I. ist zunächst der Remittent, dann aber auch der Indossatar berechtigt, so daß der Wechsel durch sehr viele Hände gehen kann. Indessen kann der Aussteller des Wechsels das I. durch die Worte »nicht an Order« oder einen gleichbedeutenden Ausdruck, den er dem Wechsel beifügt, untersagen, wodurch jedes Indossament wechselmäßig wirkungslos wird; ein gleiches Verbot seitens eines Indossanten (Rektaindossament) befreit nur diesen von der Regreßpflicht denjenigen gegenüber, an welche der Wechsel aus der Hand [* 3] des Indossatars gelangt.
Indosso - Indre-et-Loi

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Seite 8.930.Die Wirkung des Indossaments ist eine zweifache: Übertragung des Wechselrechts des Indossanten, als des bisherigen Wechselgläubigers, auf den Indossatar, als den neuen Wechselgläubiger (sogen. Transportfunktion des Indossaments), und Haftbarkeit des Indossanten, als nunmehrigen Wechselschuldners, für die Honorierung des Wechsels gleich dem Aussteller (sogen. Garantiefunktion des Indossaments). Diese Haftbarkeit kann der Indossant indessen vermeiden, wenn er dem Indossament die Worte »ohne Obligo«, »ohne Gewährleistung« oder eine gleichbedeutende Erklärung beifügt. Neben diesem eigentlichen Indossament kommt noch ein solches behufs der Bevollmächtigung vor; ist demselben ¶
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nämlich die Klausel »in Prokura«, »zur Einkassierung«, »zum Inkasso« oder ein ähnlicher Zusatz beigefügt, welcher eine Bevollmächtigung (Bevollmächtigungsindossament) ausdrückt, so wird der Indossatar nicht selbst Eigentümer des Wechsels und Wechselgläubiger, ist aber zur Einziehung der Wechselsumme, zur Protesterhebung und zur Klagerhebung sowie zum weitern Prokura-Indossament befugt. Das Verhältnis zu seinem Vormann ist in diesem Fall lediglich nach dem gemeinen Recht zu beurteilen.
Vgl. Allgemeine deutsche Wechselordnung, § 9-17.
Das Wesen des Indossierens
, wodurch es sich insbesondere von der Zession unterscheidet, besteht darin, daß der Indossatar
das Recht aus dem Papier, also ein eignes Recht und nicht bloß das Recht seines Vormanns, erwirbt, mithin
sich keine Einwendungen gefallen zu lassen braucht, welche diesem entgegengesetzt werden könnten.
Gerade wegen dieses Vorteils ist das I. auch bei andern Papieren als dem Wechsel, bei Namensaktien, Konnossementen, Ladescheinen, Lagerscheinen, überhaupt bei kaufmännischen Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, welche auf Geld, Quantitäten, Wertpapiere ausgestellt sind, gestattet, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. Vgl. Wechselrecht.