Indossament
oder Indosso (ital.; frz. endossement; engl. indorsement, endorsement), die Übertragung der Rechte aus einem Wechsel oder einem andern sog. indossablen oder Orderpapier (s. d.) auf einen andern mittels eines vom Remittenten oder dem weitern Inhaber auf das Papier oder eine Allonge (s. d.) gesetzten schriftlichen Vermerks. Gleichbedeutend gebraucht man den Ausdruck Giro (s. d.). Die Handlung jenes Übertragens heißt Indossieren (Girieren). Indossant (Girant) ist der, welcher das Papier überträgt; Indossatar (Giratar) derjenige, auf welchen es übertragen wird.
Der Indossatar wird, wenn er seinerseits das Papier auf die nämliche Weise weiter begiebt, dadurch selbst zum Indossanten. Seinen Namen I. hat der Übertragungsvermerk davon, daß er ursprünglich auf den Rücken (ital. in dorso, indosso), die Rückseite des Papiers, gesetzt zu werden pflegte, was auch noch jetzt üblich ist. Vorgeschrieben ist diese Stelle für das I. aber nicht, ebensowenig wie die Form desselben. Letztere ist gewöhnlich «Für mich an ...», oder «an Order des ...»; zulässig aber auch bloß «An ...», oder «indossiert an...».
Zugelassen ist auch die Übertragung ohne Benennung dessen, an den übertragen wird, das sog. Blanko-Indossament. Als solches gilt die einfache Namensunterschrift, wenn sie auf der Rückseite des Papiers steht. Jeder Inhaber des Wechsels kann das Blanko-Indossament ausfüllen, den Wechsel aber auch ohne Ausfüllung weiter indossieren, ihn auch ohne I. durch Benutzung des Blanko-Indossaments übertragen. Die Wirkung des I. ist bei jedem indossablen Papier, daß es das Eigentum an dem Papier und mit demselben das Recht aus dem Papier derart überträgt, daß jeder redliche Erwerber, d. h. ein solcher, welcher bei dem Erwerb in gutem Glauben, d. h. auch nicht grob fahrlässig war, es geltend machen kann, also beim Wechsel Zahlung fordern und Regreß nehmen kann, ohne andere Einreden fürchten zu müssen als solche, die aus dem Papier hervorgehen oder ihm selbst unmittelbar gegenüber entstanden sind, immer vorausgesetzt, daß der Inhaber durch eine bis auf ihn hinuntergehende Reihe von I. als Eigentümer legitimiert ist.
Das erste I. muß beim Wechsel vom Remittenten, jedes folgende mit dem
Namen desjenigen unterzeichnet
sein, welchen das unmittelbar vorhergehende I. als Indossatar benennt (Deutsche
[* 2] Wechselordn. Art. 36 und
Deutsches Handelsgesetzbuch
Art. 305). Durch das
Blanko-Indossament des vorhergegangenen Indossatars wird natürlich auch der folgende
Indossant legitimiert;
auch können mehrere
Blanko-Indossamente aufeinander folgen. Dem redlichen Erwerber schadet es nicht, wenn das I. gefälscht,
das Papier gestohlen oder verloren und von dem Diebe, Finder indossiert ist. Nur wenn das I. ausdrücklich
mit dem Vermerk «zur Einkassierung», «in
Prokura», «in
Vollmacht», «zum Inkasso», «für
meine
Rechnung» versehen ist, sog. Prokuraindossament
im Gegensatz zum sog.
Voll- oder Begebungsindossament
, überträgt das I. nicht das Eigentum, sondern ermächtigt nur als
Vollmacht
zu allen Wechselakten, Einklagung und Einziehung.
Alles dies gilt auch vom I. des Wechsels, wenn seine Indossabilität nicht durch die Rektaklausel (s. Rektawechsel) ausgeschlossen ist. Beim Wechsel hat das I. aber noch die besondere Wirkung, daß der Indossant jedem nachfolgenden Inhaber des Wechsels selbst wechselmäßig für Annahme und Zahlung haftet, wenn er dies nicht durch die sog. Obligoklausel (s. Frei von Obligo) ausgeschlossen hat. Hat der Indossant nur die Weiterbegebung seinem Indossatar durch die Rektaklausel untersagt, so hat das die Wirkung, daß er nur seinem Indossatar wechselmäßig haftet, auch wenn der Wechsel weiter indossiert wurde, über die Voraussetzungen, den Umfang und Inhalt dieser Haftung, welche eine Regreßpflicht ist, weil sie erst eintritt, wenn der Hauptschuldner des Wechsels (Acceptant, Aussteller) seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, s. Wechselregreß, Wechselprotest, Wechselklagen. Durch die in der Haftung sämtlicher Indossanten enthaltene Verstärkung [* 3] der Wechselgarantie ist die ökonomische Bedeutung des I., welche in der Ermöglichung der Cirkulationsfähigkeit des Papiers, seiner Verwertung vor und seiner bequemen Einkassierung bei Verfall liegt, beim Wechsel erhöht.