(lat.,
»Anzeige«,
Heilanzeige), das
Motiv für die ärztliche Heilthätigkeit
(Therapie).
Nachdem die
Diagnose einer
Krankheit gestellt ist, tritt die
Frage auf, welches
Verfahren in dem bestimmten
Fall indiziert, d. h.
angezeigt, ist, und je nachdem sich die Behandlung gegen die Krankheitsursache oder nur gegen einzelne
Symptome richtet, unterscheidet
man 1) die ursachliche I. (Indicatio causalis), 2) die symptomatische I. (I. symptomatica).
Das
Ziel der Behandlung sollte eigentlich immer in der Bekämpfung der Krankheitsursachen liegen, es sollte also stets nach
einer ursachlichen I. kuriert werden; da aber das Grundleiden oft nicht zu beseitigen ist, so bleibt nur das Einschreiten
gegen einzelne besonders lästige
Symptome, quälenden
Husten,
Schmerzen,
Fieber etc., übrig (vgl.Therapie).
Ist eins der
Symptome so heftig, daß seine Fortdauer unmittelbar das
Leben bedroht, so liegt 3) eine Indicatio vitalis vor,
die jeder andern natürlich voransteht. Leidet z. B. ein
Kind an
Bräune und droht zu ersticken, so ist sofort die
Luftröhre
zu eröffnen und die augenblickliche
Gefahr damit zu beseitigen, erst später kann der ursachlichen I.
genügt werden. Liegt ein
Motiv vor, eine bestimmte Behandlung zu unterlassen, so ist dies eine
Kontraindikation (»Gegenanzeige«).
Das
Opium und
Morphium ist z. B. bei
Kindern unter allen Umständen kontraindiziert, auch wenn heftige
Schmerzen oder
Unruhe dringend
dazu auffordern, da selbst kleine
Gaben äußerst giftig wirken. Bei
¶
Heilanzeige, in der Medizin dasjenige Heilverfahren, welches im gegebenen Krankheitsfälle
zur Beseitigung der Krankheit oder der Krankheitserscheinungen erforderlich ist. Man pflegt drei Klassen
von Heilanzeigen zu unterscheiden:
1) Die ursächliche I. (indicatio causalis), deren Aufgabe ist, die Ursachen des Krankseins zu entfernen und damit das letztere
selbst zu beseitigen. Durch Erfüllung der ursächlichen I. wird in den meisten Fällen auch die Krankheit behoben; so wird
z. B. die Krätzkrankheit sicher geheilt, wenn bei ihr die ursächliche
I. erfüllt, d. h. die die Krankheit verursachenden Krätzmilben
[* 3] getötet werden.
2) Die wesentliche I. (indicatio essentialis s. morbi) nimmt den wesentlichsten Prozeß in
dem Krankheitsfalle in Angriff, in der Voraussetzung, daß von jenem alle übrigen Störungen abhängen und mit ihm beseitigt
werden, kann aber nur verhältnismäßig selten auf eine genügende Weise erfüllt werden.
3) Die symptomatische I. (indicatio symptomatica,) richtet sich im wesentlichen nur nach den Krankheitserscheinungen
und sucht, unbekümmert um das Wesen des Krankheitsprozesses, einzelne, besonders lästige Symptome (Schmerzen, Schlaflosigkeit,
Erbrechen, Durchfallu. dgl.) zu beseitigen oder zu mildern und drohenden
Gefahren, die von Nebenumständen abhängen, rechtzeitig entgegenzutreten. Sehr häufig muß der Arzt die symptomatische I.
bei plötzlich eintretender Lebensgefahr zu erfüllen suchen; man pflegt in solchen Fällen von einer indicatio vitalis,
d. h. von einer Forderung, das Leben zu erhalten, zu sprechen. Wenn z. B.
beim Krupp der Tod durch Erstickung droht, so ist sofort der Luftröhrenschnitt vorzunehmen und damit zunächst
die augenblickliche Gefahr zu beseitigen; erst dann kommt die ursächliche I. in Betracht.
Bisweilen ist ein Heilmittel oder Heilverfahren aus allgemeinen Gründen wohl angezeigt, aber im gegebenen Fall durch gewisse
zufällige oder individuelle Umstände verboten oder kontraindiziert; das nennt man eine Gegenanzeige
oder Kontraindikation. So kann z. B. Opium bei heftigen Schmerzen wohl im allgemeinen angezeigt, in einem einzelnen Fall aber
durch ein gleichzeitig vorhandenes Herzleiden durchaus kontraindiziert sein.
§ 156 ff.; Deutsches Strafgesetzbuch, § 52, 54, 139, 346. - In der Medizin ist A. s. v. w. Indikation, der aus dem Gesamtzustand einer Krankheit und der besondern Zufälle entnommene Bestimmungsgrund zur Anwendung eines bestimmten Heilmittels oder Verfahrens