Import
(lat.), s. v. w. Einfuhr (s. d.). Importen (engl. Imports), eingeführte Waren.
19 Wörter, 155 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
(lat.), s. v. w. Einfuhr (s. d.). Importen (engl. Imports), eingeführte Waren.
Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
⟶ Einfuhr, ⟶ Handelsbilanz.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
(lat.), s. Einfuhr.
(Import), die Versorgung eines Landes mit fremden Gütern, auch der Betrag dieser Güter selbst, welche teils zur Deckung des heimischen Bedarfs dienen, teils in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form wieder ausgeführt werden. Soweit sie nicht aus Schuldverbindlichkeiten des Auslandes entspringt, kann die Einfuhr für die Dauer nur durch die Ausfuhr gedeckt werden, wenn sie auch vorübergehend größer oder kleiner sein kann als diese, in welchem Fall der Unterschied durch Geldzahlungen oder durch Übernahme von Schuldverbindlichkeiten beglichen wird. Diesen Unterschied nennt man Handelsbilanz (s. d.), welche man als günstig zu bezeichnen pflegt, wenn die Einfuhr kleiner ist als die Ausfuhr, so daß dem Inland mehr Zahlungsmittel zuströmen oder dasselbe in der Lage ist, Schuldtitel des Auslandes zu erwerben. Die Statistik weist in den hervorragenden Kulturländern gewöhnlich einen Überschuß der Einfuhr über die Ausfuhr auf. Dies beruht zum Teil darauf, daß diese Länder Anspruch auf Zahlung von Zinsen haben, die sie in Form von Waren beziehen, zum Teil darauf, daß zwar bei Bemessung der Einfuhrwerte, nicht aber auch bei derjenigen der Ausfuhrwerte alle Transportkosten und Handelsgewinne mit eingerechnet sind. Über die Maßregeln, welche die Merkantilisten und die Protektionisten der neuern Zeit zur Regelung der Einfuhr in Vorschlag oder in Anwendung brachten, vergleiche man die Artikel »Merkantilsystem« und »Zölle«. Einfuhrverbote, wie sie die Merkantilisten vom Standpunkt ihrer Handelspolitik aus empfahlen, kamen in Frankreich noch
bis zum Jahr 1860 vor, auch in England hatten sich solche bis gegen Mitte dieses Jahrhunderts erhalten, im Deutschen Zollverein dagegen waren sie unbekannt. Soweit sie heute noch in Kulturländern vorkommen, tragen sie vorwiegend nur einen finanziellen oder einen polizeilichen Charakter, ersteres dann, wenn Güter, welche Gegenstand eines Staatsmonopols sind, nicht eingeführt werden dürfen, letzteres, wenn das Verbot im Interesse der Sittlichkeit (obscöne Schriften), der Rechtssicherheit (Nachdruck, Waren mit gefälschten Fabrikmarken), der Gesundheit (Gefahr der Verbreitung von Krankheiten durch Waren, Vieh, tierische Stoffe) oder der Abhaltung sonstiger Gefahren (Reblaus) begründet ist. Die polizeilichen Einfuhrverbote werden je nach ihrem Zweck als dauernde durch Gesetz oder als vorübergehende (Schutz gegen Viehseuchen etc.) und dann in der Regel auf dem Verordnungsweg erlassen. Abgaben von eingeführten Gütern werden unter verschiedenen Benennungen und zu verschiedenen Zwecken erhoben. Die Abgabe ist ein Zoll, wenn sie bestimmt ist, dem Staat eine Einnahme abzuwerfen (Finanzzoll) oder einen heimischen Industriezweig zu schützen (Schutzzoll, vgl. den Artikel »Zölle«); sie ist eine Gebühr, wenn sie, wie manche Schiffahrtsabgaben, Hafen-, Tonnengelder, wie die statistische Gebühr etc., nur dazu dient, die Kosten einer benutzten oder allgemein nötigen Veranstaltung zu decken. Einfuhrprämien kommen heute kaum noch vor. An ihrer Stelle werden bei Notständen, wie dies auch früher oft der Fall gewesen ist, Verkehrserleichterungen, zeitweise Herabsetzung von Zoll- und Frachtsätzen gewährt. - Einfuhr in den freien Verkehr ist die Einfuhr zollpflichtiger Waren, bez. die Entnahme solcher aus Zollniederlagen (s. d.), welche nach Bezahlung der Zölle dem heimischen Handel und Verbrauch frei überlassen werden.