Identität
snachweis,
der bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet geforderte Nachweis der Identität von aus- und eingeführten Waren, worauf im Interesse des Transithandels und der Exportindustrie unter gewissen Umständen eine Rückerstattung der bei der Einfuhr der Waren bezahlten Zollsätze stattfindet. Nach dem Deutschen Vereinszollgesetz tritt solche Rückvergütung unter I. bei allen Gegenständen ein, die zur Verarbeitung, Vervollkommnung oder Reparatur mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingeführt worden sind (sog. Veredelungsverkehr), ferner bei den unverkauft gebliebenen vom Ausland zu Messen und Märkten eingebrachten, auch den zu öffentlichen Ausstellungen gesandten Gegenständen. Insofern es sich aber um Mühlenfabrikate handelt, die ganz oder teilweise von ausländischem Getreide [* 2] hergestellt worden sind, wird ein gegenständlicher I. nicht gefordert, es genügt, daß die Identität des Importeurs und Exporteurs feststeht. Ebensowenig wird ein I. verlangt, wo es sich um Rückvergütung der im Inlande bezahlten Steuer bei der Ausfuhr von Tabak [* 3] und Tabaksfabrikaten, Zucker, [* 4] Bier und Branntwein handelt.
Die Aufhebung des I. für Getreide bildet eine zum erstenmal schon bei Beratung des Zolltarifs von 1879 geltend gemachte Forderung der ostdeutschen Landwirte. Ein aus den Beratungen des Ausschusses der Vereinigung der Steuer- und Wirtschaftsreformer hervorgegangener Antrag des Grafen Stolberg [* 5] und Genossen (Juni 1887) verlangte die bare Zahlung einer dem Einfuhrzollsatze entsprechenden Summe an den Exporteur bei der Ausfuhr von jeglichem (in- und ausländischem) Getreide (s. Exportbonifikation); ein im Februar und März 1888 im Reichstag verhandelter Kompromiß ¶
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Identität
snachweis
*. Durch Reichsgesetz vom wurde die 1888 vom Bundesrat und Reichstag noch abgelehnte Aufhebung des Nachweises der Identität des zollfrei eingeführten Getreides mit dem ausgeführten von beiden Faktoren bewilligt. Die Veranlassung hierzu war die Überzeugung, daß der ostelbischen Landwirtschaft für die durch den russ.-deutschen Handelsvertrag vom voraussichtlich größer werdende Konkurrenz des russ. Getreides ein Äquivalent zu bieten sei.
Die rechtliche Form, in welche die Aufhebung des I. gekleidet wurde, ist die des Ampachschen Antrags von 1888. Hiernach werden bei der Ausfuhr von Weizen, Roggen, Hafer, [* 6] Hülsenfrüchten, Gerste, [* 7] Raps und Rübsaat aus dem freien Verkehr des Zollinlandes, wenn die ausgeführte Menge mindestens 500 kg beträgt, auf Antrag des Warenführers Einfuhrscheine ausgestellt, welche den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrat auf längstens 6 Monate festzusetzenden Frist eine dem Zollwerte dieser Scheine entsprechende Menge der nämlichen Warengattung zollfrei einzuführen.
Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Transitlager unter amtlichem Mitverschluß wird wie Ausfuhr behandelt. Die aus reinen Transitlagern ohne amtlichen Mitverschluß ausgeführten Waren werden, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware nicht überschreiten, von diesem Bestande abgeschrieben, im übrigen aber als inländische Waren behandelt. Sind gemischte Transitlager bewilligt, also solche, von denen die Waren auch in das Inland geliefert werden dürfen (s. Agrarfrage, S.23 b), so werden die für das Inland abgefertigten Mengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand nicht übersteigen, von diesem Bestande zollfrei abgeschrieben, im übrigen aber als Auslandsware behandelt.
Auch den Inhabern von Mühlen [* 8] und Mälzereien, denen nach Reichsgesetz vom die Erleichterung gewährt ist, daß sie bei Ausfuhr von Mühlenfabrikaten Erstattung oder Nachlaß des Eingangszolls für eine entsprechende Menge ausländischen Getreides verlangen können, für welche also bereits der I. hinsichtlich des Gegenstandes beseitigt und nur Identität der Person des Importeurs und Exporteurs gefordert war, kann statt dieser Erstattung oder dieses Nachlasses die Erteilung von Einfuhrscheinen, also von übertragbaren (verkäuflichen) Zollvergünstigungen gewährt werden. Die gleiche Begünstigung kann auch den Inhabern von Mühlen und Mälzereien verliehen werden, welchen jene erste Erleichterung nicht gewährt ist.
Durch bundesrätliche Anordnung vom ist die Umsetzbarkeit der Einfuhrscheine noch dadurch erhöht, daß dieselben auch zur Zahlung von Zöllen auf andere als die angeführten Waren verwendet werden dürfen. Jeder Inhaber eines Einfuhrscheins hat das Recht, entweder innerhalb sechs Monaten seit Ausstellung den Schein zur Einfuhr einer gleichen Menge der bezeichneten Getreideart zu verwenden oder den Schein nach Ablauf [* 9] einer Frist von vier Monaten seit Ausstellung innerhalb eines halben Jahres bei jeder Zollstelle bei Zollzahlung für exotische Nutzhölzer, Südfrüchte, Gewürze, gesalzene Heringe, rohen Kaffee, Kakao in Bohnen, Kakaoschalen, Kaviar und Kaviarsurrogate, Oliven, Schalen von Südfrüchten u. s. w., Muscheln [* 10] oder Schaltiere aus der See, Austern, Hummern, Schildkröten, [* 11] Reis, Thee, Olivenöl in Fässern, Baumwollsamenöl in Fässern, Fischspeck und Thran, Petroleum und animalische Schmieröle in Anrechnung zu bringen, es müßte denn die Anrechnungsfähigkeit einer dieser Warengattungen vom Reichskanzler zeitweilig ausgeschlossen sein. Nur bare Herauszahlung wird auf Einfuhrscheine nicht geleistet. Die Ausbeuteverhältnisse, nach welchen für ausgeführtes Mehl [* 12] und Malz Einfuhrscheine gewährt werden, sind 100 Weizen = 75 Weizenmehl, 100 Roggen = 65 Roggenmehl; 100 Gerste und Weizen = 75 und 78 Malz.
Die Vorteile, welche sich die Landwirtschaft von der Aufhebung des I. erhoffte, sind annähernd eingetreten. Ihre Ausfuhr nach den Nachbarländern (Schweden, [* 13] Dänemark, [* 14] Großbritannien) [* 15] hat sich gesteigert, und die Einfuhrscheine erhielten einen dem Einfuhrzoll fast gleichkommenden Verkaufswert, da der Bedarf Deutschlands [* 16] an Getreide größer ist als seine Produktion; denn die westl. Landesteile, die ihren Getreidebedarf nicht selbst zu decken vermögen und nun nicht mehr so viel Getreide aus dem deutschen Osten empfingen, waren so auf Kauf von Einfuhrscheinen angewiesen.
Und dazu kam, daß die Einfuhrscheine auch bei Zollzahlung für eine Reihe anderer wichtiger Waren verwendbar waren. So stieg der Getreidepreis in den ausführenden Provinzen annähernd um den Satz des Getreideeinfuhrzolls. Wenn der Bundesrat unterm abgelehnt hat, die Einfuhrscheine auch bei der Einfuhr anderer Getreidearten als derjenigen, auf welche sie lauten, verwenden zu lassen, so war nach der wohl zutreffenden Annahme von Lexis der Grund maßgebend, es könnte dadurch die Einfuhr einer Getreideart besonders begünstigt und deren Bau in Deutschland [* 17] geschädigt werden. In Rücksicht auf die heimische Produktion hat man auch die andern Waren, zu deren Zollzahlung die Scheine verwendet werden dürfen, aus dem Kreis [* 18] derjenigen gewählt, die in Deutschland nicht erzeugt werden. –
Vgl. Artikel Identität
snachweis
im «Handwörterbuch der Staatswissenschaften», Supplementband 1 (Jena
[* 19] 1895).