Hygieine
(Hygiene), öffentliche, auch öffentliche Gesundheitspflege, öffentliche Sanitätspflege, die Sorge für das Gesundheitswohl der Staatsbürger. In allen civilisierten Staaten gab es zwar schon seit langer Zeit eine Medizinalpolizei, deren Aufgabe die Erhaltung und Förderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, zunächst also die Entfernung von Krankheitsursachen, dann aber auch die Beaufsichtigung der öffentlichen Krankenpflege ist, und nach und nach wurden in den meisten Staaten Medizinalordnungen geschaffen, als Inbegriff der verschiedenen medizinalpolizeilichen Gesetze, Anordnungen und Einrichtungen des Landes; allein die Normen, nach welchen die Medizinalpolizei zum Besten des allgemeinen Gesundheitswohls in Wirksamkeit zu treten hat, wurden erst in neuester Zeit in ihrer hohen Bedeutung erkannt und gewürdigt.
Die
Notwendigkeit eines gut geordneten öffentlichen Gesundheitswesens ist für den
Staat ganz unabweisbar. Das Verständnis
für diese
Thatsache dringt in immer weitere
Kreise,
[* 2] indem man mehr und mehr zu der Einsicht gelangt, daß allerdings der Einzelne,
solange er für sich gedacht wird, allein für Schutz und
Erhaltung seiner Gesundheit sowie für das Wohl derer zu sorgen
hat, die seiner Obhut unmittelbar anvertraut sind (private Hygieine
,
Orthobiotik oder Eubiotik); daß er aber, sobald er in das
Leben der Gesamtheit tritt, bis zu einem gewissen
Grade die Möglichkeit verliert, Herr seiner Gesundheit
zu bleiben, weil es zahlreiche Krankheitsursachen (Luftverderbnis, Seuchen, schlechte Grundwasserverhältnisse u. a.)
giebt, gegen welche der Einzelne ihrer Natur nach überhaupt nicht mit Erfolg anzukämpfen vermag.
Dazu kommt noch die nationalökonomische Bedeutung der öffentlichen Hygieine
, namentlich in
Bezug auf die Produktionskraft und
Erwerbsfähigkeit des
Menschen sowie auf die Sterblichkeitsverhältnisse. Je mehr
Menschen durch Schaden,
den sie an ihrer Gesundheit erleiden, in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert werden, um so mehr büßt das Gemeinwesen an seiner
kräftigen
Entwicklung und gesunden Kraft
[* 3] ein, und je höher die Mortalität in einem
Staate ist, d. h. je früher ein großer
Teil der
Bevölkerung
[* 4] abstirbt, bevor er zur vollen Thätigkeit und Produktivität gelangte, um so größer
ist der
Verlust an den zum allgemeinen Wohlstande mitwirkenden Kräften. Aus diesen
Gesichtspunkten ergiebt sich das Verhältnis
der öffentlichen Hygieine
zur
Verwaltung. Es muß die
Aufgabe der letztern sein, diejenigen
Bedingungen im Leben der Gemeinschaft
herzustellen, welche die Gesundheit überhaupt einerseits vor den ihr aus dem Verkehr des Gesamtlebens
erwachsenden
¶
mehr
Gefahren schützen und andererseits die Entwicklung einer größern gesunden Kraft in der Bevölkerung fördern können. Die Gesamtheit der hierauf bezüglichen Bestimmungen, Maßregeln und Anstalten der Verwaltung bilden das öffentliche Gesundheitswesen.
Die Wahrnehmung der Interessen und Aufgaben, welche die öffentliche Hygieine
verfolgt, liegt indes nicht allein in den Händen der
Behörden, als Organen der Verwaltung, zunächst in denjenigen der Gesundheits- oder Sanitätsbeamten;
vielmehr wird nur dort das öffentliche Gesundheitswesen erfolgreich gefördert, wo sich größere Kreise der Bevölkerung
selbst der Sache annehmen und mit Rat und That den gemeingefährlichen Zuständen entgegentreten. Schon seit mehrern Jahrzehnten
geht in dieser Beziehung das engl. Volk andern als nachahmungswertes Beispiel voran. In neuerer Zeit begann
auch in Deutschland
[* 6] eine Bewegung in gleichem Sinne.
Obgleich man nun für die praktische Pflege des öffentlichen Gesundheitswesens die Beteiligung größerer Bevölkerungskreise
fördern muß, so wird doch die Wissenschaft der öffentlichen Hygieine
immerhin als ein Teil der wissenschaftlichen Heilkunde zu
betrachten sein. Denn schon die Erörterung über die Entstehung, Wirkung und Vorbeugung der Krankheitsursachen,
welche die Aufgabe der medizinischen Ätiologie ist und auf deren Ergebnissen die öffentliche Hygieine
fußt, kennzeichnet letztere
als Teil der Medizin.
Auch ist die medizinische Statistik, mit deren Hilfe man solche Erörterungen im großen anstellt, zugleich Vorbedingung
und Kontrolle für das praktische Sanitätswesen. Dagegen wird sich immer in der Praxis der öffentlichen Hygieine
mehrfach
die Beihilfe der Technik, wie der Chemie, Baukunst
[* 7] u. s. w., nötig machen. Dieser Gesichtspunkt kam insbesondere auf der 1876 zu
Brüssel
[* 8] veranstalteten internationalen Ausstellung und Zusammenkunft (Kongreß) für Hygieine
, in noch höherm Grade auf
der Hygieine
ausstellung zu Berlin
[* 9] (1883) sowie in den Verhandlungen des alljährlich zusammentretenden Deutschen Vereins für
Hygieine
zur Geltung.
Den Anfang einer selbständigen Organisation des öffentlichen Gesundheitswesens bezeichnet die Einführung der amtlich bestellten
Ortsärzte, die man auch Physici nennt. Dann wurde in Deutschland die Verwaltung der Hygieine
mit Beginn des 18. Jahrh.
einem eigenen, aus wissenschaftlich gebildeten Ärzten zusammengesetzten Körper, dem Collegium medicinum oder Collegium sanitatis,
übergeben. Im 19. Jahrh. nahm diesen Organismus das Ministerialsystem in sich auf, wobei
die Kollegien die Stellung als beratende und Oberaufsicht führende Organe des Ministeriums des Innern erhielten.
Durch Berufung von Fachmännern für die höchsten Stellen wurden gleichzeitig die Anforderungen der Wissenschaft gesichert. Erst in neuer Zeit gestattete man dem Heilpersonal in einigen Staaten Deutschlands [* 10] (Sachsen, [* 11] Braunschweig, [* 12] Bayern [* 13] und Baden) [* 14] eine mitberatende Beteiligung. In Preußen [* 15] ist dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten eine «wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen» nach der Instruktion von 1817 beigegeben, während als Mittelbehörden unter dem Oberpräsidenten jeder Provinz Medizinalkollegien, bei jeder Regierung Medizinalräte fungieren; die örtliche Verwaltung des Sanitätswesens ist dem Landrate zugeordnet in Kreismedizinalbeamten: Kreisphysikus, Kreiswundarzt, Kreistierarzt.
Auch sind neuerdings die gewählten Ärztekammern
befugt, im Interesse der öffentlichen Hygieine
Vorstellungen und Anträge an die
Staatsbehörden zu richten. Im Deutschen Reich erhielt 1876 durch Einsetzung eines «Kaiserlich Deutschen
Gesundheitsamtes» das öffentliche Gesundheitswesen die bis dahin fehlende Spitze. (S. Gesundheitsamt.) In neuerer Zeit wurden
auch von vielen Stadtgemeinden Deutschlands Gesundheitsämter errichtet mit der Aufgabe, den Behörden Maßregeln zu hygieinischen
Verbesserungen vorzuschlagen. Ein Hygieinemuseum besteht seit 1886 in Berlin.
In Österreich [* 16] wurde erst 1870 ein Gesetz über die Organisation des Sanitätswesens erlassen, das die Oberaufsicht der Staatsverwaltung über das letztere und den Wirkungskreis der Gemeinden im Gesundheitswesen genau regelt; landesfürstl. Bezirksärzte sind den Bezirkshauptleuten als staatliche Sanitätsbeamte beigegeben; bei jeder polit. Landesbehörde ist ein Medizinalkollegium als beratendes und begutachtendes Organ für die Sanitätsangelegenheiten eingesetzt, und beim Ministerium des Innern funktioniert ein Obermedizinalkollegium sowie außerdem ein Arzt als Sanitätsreferent. - In Italien [* 17] existieren nach Gesetz von 1865 ein Obersanitätsrat unter dem Ministerium des Innern, in jeder Provinz ein Sanitätsrat, in jedem Kreise ein solcher und in den Gemeinden Sanitätskommissionen.
Diese Organisation schließt sich in vieler Beziehung der in Frankreich an, wo ein Comité consultatif
d'hygiène publique aus Ärzten, Technikern und Beamten dem Ministerium beratend ohne alle Initiative beisteht, während als
Mittelbehörden in den Departements Conseils et comitès d'hygiène publique auf Verlangen der Präfekten Gutachten abgeben
und jede Gemeinde das Recht hat, eine Commission des logements insalubres einzurichten, was freilich noch
wenig geschehen ist. Über die Hygieine
in England s. Health-Acts. - In den Vereinigten Staaten
[* 18] von Amerika
[* 19] giebt es keine gemeinsame
Organisation des Gesundheitswesens; vielmehr ist es jedem Staate überlassen, sich eine solche zu schaffen. So versah sich
denn erst 1866 Neuyork
[* 20] mit einer Gesundheitsakte.
Bei den namentlich in neuerer Zeit gemachten mannigfachen Versuchen, äußerlich eine Scheidung der Sanitätspolizei
(Schutzsystem) von der Hygieine
(System der Förderung) ins Werk zu setzen, sah man bald, wie wenig praktisch solches Unternehmen
ist. Beide Principien durchdringen sich in jedem Punkte. Die Aufgaben, mit welchen sich beide gemeinschaftlich
beschäftigen, sind etwa folgende: Das Seuchenwesen umfaßt die Bestimmungen zum Schutze der allgemeinen Gesundheit gegen
ansteckende Krankheiten, gegen Epidemien und Endemien.
Gegen die Verbreitung der Ansteckungsstoffe (Kontagien) ging man zuerst nur durch Absperrung vor und traf hierzu Maßregeln,
wie Häuser- und Zimmersperre, Quarantäne und Cordon. Allein diese vorkehrenden Maßregeln rein polizeilicher
Natur wurden bald von den höhern Aufgaben der öffentlichen Hygieine
in den Hintergrund gedrängt, die darin bestehen, daß man
die ansteckenden Krankheiten in ihren Ursachen und Wirkungen bekämpft und somit ihr Entstehen überhaupt möglichst zu verhüten
sucht. Jetzt haben die neuesten Choleraepidemien in Europa
[* 21] die Maßregeln zur Verhütung der Verschleppung
der Krankheitskeime, insbesondere durch Beschränkung des Verkehrs, wieder mehr in den Vordergrund gedrängt und dadurch vielfach
schwere wirtschaftliche
¶
mehr
Schädigungen verursacht. Bei der Bedeutung derartiger Maßregeln strebt man nach einer internationalen Regelung. Eine solche wurde für die Cholera bereits angebahnt auf den Kongressen zu Paris [* 23] 1851, Konstantinopel [* 24] 1866, Wien [* 25] 1874, Washington [* 26] 1881, Rom [* 27] 1885, Venedig [* 28] 1892; im Frühjahr 1893 wurde neuerdings, und wie es scheint mit Erfolg, durch den internationalen Kongreß in Dresden [* 29] die Bekämpfung der Cholera mittelst einheitlicher Maßregeln beraten; namentlich wurden die Normen für die Überwachung des Verkehrs festgestellt.
Für andere Krankheitsformen werden in der Zukunft wohl die gleichen Schritte zu thun sein. Sie werden zum Teil schon vorbereitet auf den alle vier Jahre stattfindenden internationalen Kongressen für und Demographie, deren letzter 1891 in London [* 30] tagte. Je nach der eigentümlichen Natur des Ansteckungsstoffs bei den verschiedenen kontagiösen Krankheiten (Cholera, Typhus, Pest, Gelbes Fieber, Pocken u. s. w.) kommen teils vorbereitende, teils beim Ausbruche der Krankheit im Orte zu treffende Maßregeln in Betracht: Anordnungen über sofortige Anzeige jedes Erkrankungsfalls, Beseitigung der die Luft und den Boden verunreinigenden Ausdünstungen und Abflüsse, des Inhalts fauler Gruben und Gräben, zweckmäßige Anlage der Begräbnisplätze, Reinigung, eventuell Räumung unreiner Lokalitäten in Armenhäusern, Gefängnissen, Schulen und Wohnungen, allgemeine Desinfektion [* 31] (s. d.) der Abtritte, Kanäle und Schlachthäuser, Beschaffung guten Trinkwassers, Absperrung verunreinigter Brunnen [* 32] u. s. w. Ausführlich handelt hierüber das im Stadium der Vorbereitung befindliche Seuchengesetz für das Deutsche Reich. [* 33]
Auch ist es Sache der öffentlichen Hygieine
, das Publikum beim Ausbruch einer Epidemie in geeigneter Weise darüber zu belehren,
durch welche Verhaltungsmaßregeln sich der Einzelne vor der drohenden Gefahr der Ansteckung schützen kann. Gegen gewisse
Krankheiten giebt es ganz besondere Vorkehrungen, z. B. gegen die
Blattern die Impfung
[* 34] der Kuhpocken (Vaccination). Hierbei entstand denn die Frage, ob die Regierung den in der polizeilichen
Impfung (Impfzwang) liegenden Eingriff in die individuelle Freiheit zu machen berechtigt sei, oder ob sie bei der bloßen Empfehlung
der Impfung stehen bleiben soll.
Mit dem wurde für das Deutsche Reich diese Frage endgültig entschieden und der Impfzwang gesetzlich eingeführt. Eine Reihe umfänglicher Maßregeln werden gegen die Verbreitung einer andern ansteckenden Krankheit, der Syphilis, getroffen, namentlich durch die sanitätspolizeiliche Beaufsichtigung der Prostitution in den großen Städten als Hauptherd der Infektion. Die Übertragbarkeit von Tierkrankheiten auf den Menschen (Milzbrand, Rotz, Wut) erfordert schnelle Beseitigung der erkrankten Tiere, Anordnung, daß alle Hunde [* 35] Maulkörbe tragen müssen u. dgl.
Mit dem Bauwesen hat es die Hygieine
insofern zu thun, als sie die öffentliche Gesundheit gegen die in Bau und Anlage der Wohnungen
liegende Gefahr zu schützen und namentlich die Wohnungsverhältnisse der niedern Klasse als die Herde
der Krankheiten zu verbessern hat. (S. Baupolizei, Bauordnung, Baurecht.) Seit 1830 zeigte sich in Europa eine regere Bewegung
für diese Aufgabe. Für England liegt sogar der Schwerpunkt
[* 36] aller Gesundheitspolizei in der strengern Baupolizei, in der Städtereinigung,
Kanalisation u. dgl., durch welche viele engl.
Städte ihre Mortalitätsziffer
bedeutend verringert haben.
Vor allem muß die Bauordnung ihr Augenmerk in hygieinischer Hinsicht auf Bauplan und Einrichtung der Privatwohnungen, auf die Latrinen, Kloaken, Abzugskanäle und Dungbehälter richten. In neuerer Zeit steht denn auch die brennende Frage auf der Tagesordnung, ob die Städte mittels der nach engl. System zu bauenden Schwemmkanäle (in Verbindung mit Wasserleitung [* 37] und Wasserklosetts) oder mittels eines der mannigfachen Abfuhrsysteme gereinigt werden sollen. (S. Städtereinigung.) Kellerräume dürften als Wohn- oder Schlafräume für Menschen schlechterdings nicht benutzt werden; in Mietwohnungen und Schlafstellen, in denen sich eine bestimmte Anzahl von Menschen aufhält, soll einem jeden Individuum ein bestimmtes ausreichendes Volumen von Luft (mindestens 20 cbm für den Erwachsenen) gewährt werden, wenn nicht die Luftverschlechterung durch die Atmung die Gesundheit schädigen soll.
Nächstdem sind speciell die gesundheitlichen Verhältnisse der Fabriken, Kasernen, Gefängnisse und anderer öffentlicher Gebäude, vor allem aber die der Schulen (s. Schulhygiene) zu beaufsichtigen. Hier fällt vor allem die Frage nach der zweckmäßigsten Art der Ventilation (s. d.) und der Heizung [* 38] (s. d.) in das Gewicht. Die Sorge für gesunde Speisen und Getränke legt dem Sanitätswesen die Pflicht auf, eine vorsichtige Nahrungspolizei herzustellen, die nicht bloß als hygieinische Marktpolizei Brot, [* 39] Fleisch, Milch und andere Getränke, Gewürze u. s. w. beaufsichtigt und beispielsweise auf mutterkornhaltiges Brot, auf finniges, trichinöses oder verdorbenes Fleisch (Fleischbeschau), auf saures oder mit schädlichen Stoffen versetztes Bier fahndet, sondern die auch die Brunnenwässer und ihre sanitäre Beschaffenheit im Auge [* 40] behält.
Namentlich bei ausbrechenden Epidemien ist auf diese Untersuchungen im Interesse der ärmern Bevölkerungsklassen ganz besondere Sorgfalt zu verwenden. (S. Nahrungsmittel [* 41] und Verfälschungen.) Hieran reiht sich der Schutz gegen den gefährlichen Verkehr mit Giften, die Beaufsichtigung des Gifthandels (s. Giftverkehr), die Verwendung giftiger Farben, die Benutzung schädlicher Gerätschaften, indem je nach Umständen solche aus Eisen, [* 42] Kupfer, [* 43] Zinn, Neusilber, Blei [* 44] u. s. w. der Gesundheit nachteilig sein können; Kleiderstoffe, Spielwaren, Tapeten, Konditoreiwaren, Schnupf- und Rauchtabak u. s. w. können ferner mit mannigfachen metallischen oder vegetabilischen Giften versetzt sein. In Deutschland ist im Strafgesetzbuch die Gefährdung anderer durch giftige Gegenstände sowie der Handel mit Giften gesetzlich vorgesehen und beschränkt und überdies durch ein eigenes Gesetz die Verfälschung der Nahrungs- und Genußmittel mit erheblichen Strafen bedroht.
Bei vielen Gewerben sind die Arbeiter gesundheitswidrigen Einflüssen ausgesetzt; die Fabrik- und Gewerbehygieine muß deshalb für einen die Gesundheit möglichst wenig schädigenden Betrieb sorgen. Zunächst kommen beim Gewerbebetrieb chem. Schädlichkeiten vor: durch Blei, Quecksilber, Arsenik, Kupfer, Phosphor, irrespirable und giftige Gase [* 45] u. s. w. (S. Gewerbekrankheiten und Gasinhalationskrankheiten.) Hier sind als Vorkehrungsmittel Ventilation, strenge Diät, Isolierung des Arbeiters, Schwämme [* 46] vor Mund und Nase [* 47] in Anwendung. Andererseits giebt es Schädlichkeiten, die bei manchem Kunst- und Gewerbebetrieb auf die ¶