Huldigung
(Erbhuldigung
), die feierliche Ableistung eines
Eides (Huldigungs-
,
Staatsbürger-,
Unterthaneneid), durch
welchen die
Unterthanen ihrem
Landesherrn
Treue und
Gehorsam versprechen. Dieser
Eid, welcher übrigens nur von den männlichen
Unterthanen gefordert zu werden pflegt, und durch den keinerlei neue
Rechte und Verpflichtungen begründet,
sondern nur die bestehenden bestärkt werden sollen,
war in den deutschen
Ländern
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früher regelmäßig beim Eintritt in ein gewisses Lebensalter, bei der Aufnahme in den Unterthanenverband und beim Erwerb von
Grundbesitz innerhalb des betreffenden Staatsgebiets sowie bei dem Regierungsantritt eines neuen Landesherrn abzuleisten.
Nur in einigen deutschen Staaten ist dieser Huldigungseid
beibehalten, indem ein auf die Beobachtung der Staatsverfassung bezüglicher
Passus mit aufgenommen wurde. Nach manchen Staatsverfassungen, wie in Bayern,
[* 3] Württemberg
[* 4] und Braunschweig,
[* 5] soll bei einem Regentenwechsel eine allgemeine Huldigung
dem neuen Souverän gegenüber stattfinden, während nach den Verfassungsurkunden
andrer Staaten, wie Oldenburg,
[* 6] Weimar
[* 7] und Meiningen,
[* 8] in diesem Fall nur eine Huldigung
der Landstände, in Preußen
[* 9] eine solche der Staatsbeamten
und der Landtagsmitglieder verlangt wird. Unpraktisch ist dagegen heutzutage der früher im Lehnrecht
übliche Huldigungseid
(Lehnseid) des Vasallen, durch welchen letzterer versprach, dem Lehnsherrn treu, hold und gewärtig
zu sein.