Honorar
(lat. Honorarium
, »Ehrensold«).
Zur Zeit der römischen
Republik waren die Staatsbeamten unbesoldet; das
Amt derselben war lediglich ein
Ehrenamt, und ebendarum
bezeichneten die
Römer
[* 2]
Ehre und
Staatsdienst mit einem und demselben
Wort: »honor« (daher der
Ausdruck
Jus honorarium, s. d.).
Etwanige
Gaben, namentlich
Naturalleistungen, welche einem Beamten, z. B. dem
Statthalter einer
Provinz, dargebracht wurden,
konnten hiernach an und für sich nur den
Charakter eines Ehrengeschenks haben, welches ebendarum Honorarium
genannt wurde.
Freilich war es zu Ende der
Republik nichts Seltenes, daß derartige
Gaben von den Beamten gefordert wurden,
und daß sogar
Erpressungen vorkamen. Heutzutage beziehen die Beamten ihren bestimmten
Gehalt, und es ist denselben sogar die
Annahme von
Geschenken in Beziehung auf dienstliche Verrichtungen untersagt (s.
Amtsverbrechen). Dagegen bezeichnet man jetzt
mit Honorar
den Betrag, welcher als Entgelt für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen,
namentlich der Schriftsteller,
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mehr
akademischen Lehrer, Ärzte, Advokaten und Privatlehrer, entrichtet wird. Über die Höhe desselben entscheidet die darüber getroffene Vereinbarung, im Zweifel die Angemessenheit und Üblichkeit. Für die Gebühren der Ärzte und Anwalte sind regelmäßig besondere Taxen aufgestellt.