Hohenzollernscher
Hausorden, Zivil- und Militärverdienstorden des fürstlichen Hauses von Hohenzollern und des Königreichs Preußen, gestiftet von den Fürsten Hermann von Hohenzollern-Hechingen und Karl Anton von Hohenzollern-Sigmaringen für Verdienste im Krieg und Frieden, stand von je unter preußischer Protektion, wurde aber nach der Vereinigung Hohenzollerns mit Preußen bei der Huldigung auf der Stammburg zu einem »königlichen Hausorden« erhoben und nach den Statuten in den Orden des königlichen Hauses von Preußen und den Orden des fürstlichen Hauses von Hohenzollern getrennt.
Der preußische Orden hat ein Kreuz und einen Adler als Insignien: das Kreuz für die, welche im Kampf jeder Art sich mutig, mannhaft und anhänglich an den Thron erwiesen;
den Adler für die, welche durch Lehre, Wort und That den Kern treuer Gesinnung gehegt.
Das Kreuz ist von Gold und schwarz und weiß emailliert, ebenso der Adler. In der Mitte des Kreuzes befindet sich ein Rundschild mit dem Wappenadler; auf dem azurblauen Ring steht vorn die Devise: »Vom Fels zum Meer«, hinten: "13. Jan. 1851« und der Namenszug. Zwischen den Armen des Kreuzes schlingt sich ein Kranz von Eichen und Lorbeer durch. Der Adler trägt ebenfalls die Devise in dem blauen, den Kopf desselben umgebenden Bande. Der Orden zählt vier Grade in zehn Abstufungen; die erstern sind Großkomture, Komture, Ritter und Inhaber.
Der Stern von Silber, welcher Großkomturen und Komturen in erster Klasse verliehen wird, ist bei den ersten achtspitzig, bei den letzten sechsspitzig; auf demselben liegt das Kreuz ohne Krone. Der fürstliche hohenzollernsche Hausorden hat drei Klassen und goldene Ehren- und silberne Verdienstmedaillen. Die Dekoration ist ein goldenes, weiß emailliertes, schwarz gerändertes, achteckiges Kreuz mit dem hohenzollernschen Stammschild, im blauen Ring: »Für Treue und Verdienst« und zwischen den Armen einen Lorbeer- und Eichenkranz. Das Kreuz dritter Klasse ist von Silber. Das Band ist weiß und dreimal schwarz gestreift. Die Fürsten von Hohenzollern verleihen den Orden nach Einholung der königlichen Zustimmung.
Vgl. L. Schneider, Der königliche Hausorden von Hohenzollern etc. (Berl. 1869).