Hoheit
,
im allgemeinen s. v. w. hohe
Würde, hoher
Rang, dann die oberste
Gewalt im
Staate; daher Hoheit
szeichen, bildliche
oder schriftliche
Darstellungen, durch welche die
Ausdehnung
[* 2] und Handhabung der
Staatsgewalt und ihrer
Organe
äußerlich erkennbar gemacht, z. B. um eine
Grenze oder ein Amtslokal zu bezeichnen, und deren böswillige
Verletzung nach
§ 135 des deutschen
Strafgesetzbuchs mit
Geldstrafe bis zu 600
Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft wird.
Hoheit
srechte
(Regalien,
Majestätsrechte), s. v. w. Souveränitätsrechte, die dem Staatsoberhaupt
als solchem zustehenden
Rechte, wie das Begnadigungsrecht, die
Justiz- und
Militärhoheit, die
Sanktion der
Gesetze etc. Hoheit
(franz.
Altesse) ist auch der
Titel fürstlicher
Personen. Gegenwärtig führen die
Großherzöge und
Erbgroßherzöge sowie die
Prinzen
und Prinzessinnen der königlichen
Häuser den
Titel
Königliche.
[* 3] Hoheit
(Altesse royale), der
Kronprinz und die Kronprinzessin
des
Deutschen
Reichs den
Titel
Kaiserliche und Königliche Hoheit
, die
Erzherzöge von
Österreich
[* 4] den
Titel Kaiserlich-Königliche
Hoheit
, die der großherzoglichen
Häuser von
Baden
[* 5] und
Hessen
[* 6] den
Titel Großherzogliche Hoheit
, während der einfache
Titel Hoheit
von den
Mitgliedern der übrigen großherzoglichen
Häuser sowie von den regierenden
Herzögen in
Deutschland
[* 7] und den
Prinzen und Prinzessinnen ihrer
Häuser geführt wird.