Hofrat
,
Bezeichnung der Kollegien, welche in deutschen
Staaten seit dem 16. Jahrh. nach dem
Muster des Reichshofrats
behufs der
Beratung von Regierungsangelegenheiten und bald auch gleich diesem mit richterlichen Funktionen beauftragt wurden.
Während anfangs nur die Mitglieder des Kollegiums den
Titel Hofrat
führten, erhielten in der Folge auch
andere, nicht zu diesem Kollegium gehörige höhere Staatsbeamte denselben als Auszeichnung. In neuerer Zeit indes, als dieser
Titel auch an andere
Personen erteilt wurde, hat er in seinem Werte verloren und verleiht in manchen
Staaten nur
noch einen untergeordneten Rang.
Einigermaßen eigentümlich stellt sich die Sache in
Österreich.
[* 2] Abgesehen nämlich von dem ehemaligen Reichshofrat
, standen
alle obersten
Stellen des österr.
Staates bis 1848 unmittelbar unter dem
Kaiser und hießen sämtliche Referenten derselben
Hofrat.
Nur höchst selten wurden auch andere
Personen mit diesem
Titel ausgezeichnet. Seit 1848, wo Staatsministerien
in
Österreich eingeführt wurden, behielten den Hofrat
stitel nur: die
Räte des obersten Gerichtshofs, die
Räte mehrerer höchster
Hofämter, z. B. des
Obersthofmeister- und Oberstkämmereramtes. Die Referenten des Ministeriums des Äußern und des kaiserl.
Hauses führen den
Titel:
Hof- und
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