Hofrat
,
Titel, den ursprünglich vom 16. Jahrh. an die Mitglieder der höchsten Kollegialbehörden führten, welche nach dem Muster des Reichshofrats in Wien [* 2] zur Erledigung von Regierungs- und Verwaltungsangelegenheiten und als Landesgerichte höchster Instanz gegründet worden waren. Später wurde der Titel oft an Räte bei den höhern Justizbehörden verliehen; man findet sehr oft die Zusammenstellung Hof- und Justizrat. Gleichzeitig führten den Titel die ärztlichen Mitglieder der Medizinalkollegien, auch wurde er überhaupt an Ärzte in höherer Stellung verliehen.
Oesterreich ob der Enn

* 3
Österreich.
Wirkliche Hofräte, d. h. Funktionäre, mit deren
Stellung der
Titel ohne weiteres verbunden ist, gibt es jetzt nur noch in
Österreich.
[* 3]
Dort führen die
Räte des obersten
Gerichtshofs, die
Ministerialräte, die ersten
Räte bei den Statthaltereien diesen
Titel. Die österreichischen Hofräte entsprechen den
Räten erster
Klasse und rangieren sofort nach den
Wirklichen
Geheimen
Räten. In
Deutschland
[* 4] wird der Hofrat
stitel lediglich als
Titel verliehen, oft auch an verdiente Subalternbeamte,
an Kanzleivorstände in hohen Behörden und bei den Gesandtschaften. Er verleiht in der
Regel keinen hohen
Rang.