Titel
Hilfskassen.
Hilfskassen
, die dem §. 75 des
Krankenversicherungsgesetzes genügen, gab es Anfang 1895: 1375 eingeschriebene
Hilfskassen
mit 662697 Mitgliedern, 261 landesrechtliche Hilfskassen
mit 60144 Mitgliedern. Die in
Frankreich bestehenden drei
Arten von Hilfsvereinen
(Sociétés de secours mutuels), nämlich 1) die unter dem allgemeinen Vereinsrecht stehenden freien, sog.
zugelassenen (autorisées), jederzeit auflösbaren
Vereine (Ende 1893: 2702);
2) die
Vereine (reconnues d’utilité publique) von anerkannt öffentlichem Nutzen (approuvées; Ende 1893 nur 13) und 3)
die genehmigten
Vereine mit einmaliger Staatsdotation und jährlichem Staatszuschuß (Ende 1893: 7282), haben erhöhte Bedeutung
durch das franz. Gesetz vom erhalten. Dieses hat als Anfang
obligatorischer
Arbeiterversicherung die Bergarbeiter für krankenversicherungspflichtig erklärt und als
Träger
[* 2] dieser Versicherung
die Hilfskassen
bestellt. Die französischen Hilfskassen der zweiten
Kategorie unterscheiden sich von den unter 3 genannten dadurch, daß sie
auch Immobilien besitzen dürfen. In neuester Zeit sind auch einige Schulhilfskassen
(Sociétés scolaires mutuelles) begründet
worden. Ein neues Hilfskassen
gesetz wurde 1896 den franz. Kammern unterbreitet.
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Vgl. E. Petit, Les sociétés de secours mutuels en France (Paris-Nancy 1893);
L. de Goy, Nos sociétés rurales de secours mutuels (Par. 1896).