Hilfsgesch
worne
(in
Österreich
[* 2] Ergänzungsgeschworne genannt), im
Gegensatz zu den
Hauptgeschwornen die nur aushilfsweise
in
Funktion tretenden Geschworenen. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz wird eine besondere Jahresliste der Hilfsgesch
wornen
aufgestellt. Als Hilfsgesch
worne sind solche
Personen zu wählen, welche an dem Sitzungsort des
Schwurgerichts oder
in dessen nächster Umgebung wohnen. Zeigt sich bei
Bildung der Geschwornenbank, daß nicht mindestens 24 geeignete
Hauptgeschworne
anwesend sind, so wird mittels Losziehung durch den Vorsitzenden in öffentlicher
Sitzung die Zahl der
Geschwornen aus der
Liste der Hilfsgesch
wornen auf 30 ergänzt. Erscheinen zu einer spätern
Sitzung im ganzen mehr als 30 Geschworene,
so treten die überzähligen Hilfsgesch
wornen in der umgekehrten Reihenfolge ihrer
Auslosung wieder zurück (s.
Schwurgericht).
Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz, § 89 f.; Deutsche [* 3] Strafprozeßordnung, § 280.