Hessen-Rheinfels-Rotenburg,
erloschene Nebenlinie von Hessen-Kassel, ward gegründet von Ernst, dem jüngern Sohn des Landgrafen Moritz. Derselbe, geb. 1623, 1652 zur katholischen Kirche übergetreten, gest. 1693, erhielt nach dem Hausvertrag vom und Rheinfels und kam nach dem Tod seiner Brüder, des Landgrafen Friedrich zu Eschwege (gest. 1655) und des Landgrafen Hermann zu Rotenburg (gest. 1658), in den alleinigen Besitz der sogen. Rotenburger Quart, d. h. aller den jüngern Söhnen des Landgrafen Moritz unter Hoheit der ältesten Linie überlassenen Ämter, Städte und Einkünfte, nämlich der niedern Grafschaft Katzenelnbogen mit der Festung Rheinfels, den Ämtern und Städten Rotenburg, Wanfried, Eschwege, Treffurt, Ludwigstein, der Herrschaft Plesse, dem Amt Gleichen, nebst einem Viertel des Landzolles. Ernsts Söhne Wilhelm (gest. 1725) und Karl (gest. 1711) stifteten die Linien Rotenburg und Wanfried, welch letztere 1755 schon wieder erlosch. In der Linie Rotenburg folgte auf Wilhelm dessen Sohn Ernst Leopold, der 1749 starb. Dessen Sohn Ernst Konstantin (geb. 1716) brachte nach dem Aussterben der Linie Wanfried 1755 alle Besitzungen seines Hauses wieder zusammen und suchte dieselben durch Einführung der Primogenitur zusammenzuhalten; nur Rheinfels war 1735 an Hessen-Kassel abgetreten worden, weswegen die Linie sich fortan bloß Hessen-Rotenburg nannte. Konstantin hatte bei seinem Tod 1778 seinen Sohn Karl Emanuel und dieser 1812 seinen Sohn Viktor Amadeus (geb. zum Nachfolger.
Inzwischen war durch den Frieden von Lüneville 1801 der auf dem linken Rheinufer gelegene Teil der Grafschaft Katzenelnbogen an Frankreich abgetreten worden, wofür der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 den Landgrafen durch eine Rente entschädigte. Unter der westfälischen Herrschaft blieb Hessen-Rotenburg im Besitz der zur Quart gehörigen Lande. Nach den Bestimmungen des Wiener Kongresses aber trat Hessen-Kassel 1815 den Rest der niedern Grafschaft Katzenelnbogen, die Herrschaft Plesse und das Amt Neuengleichen an Preußen ab, welches dafür dem Landgrafen Viktor die Abtei Korvei in Westfalen und die Herrschaft Ratibor in Schlesien überließ.
Außerdem war der Landgraf noch im Besitz des in Kurhessen gelegenen Teils der Rotenburger Quart, die auf Grund des Vertrags von 1627 beim Erlöschen des Mannesstamms der Rotenburger Linie der ältern Linie wieder zufallen sollte. Da der Landgraf Viktor Amadeus von seiner Gemahlin Eleonore, einer Prinzessin von Salm-Reifferscheidt-Krautheim, keine Kinder und nur noch eine Schwester, Klothilde, am Leben hatte, die mit dem Fürsten Karl August von Hohenlohe-Bartenstein vermählt war, aber ebenfalls keine Kinder besaß, so vermachte er durch Testament und mit Genehmigung der preußischen Regierung die in Preußen gelegenen Güter, die Herrschaft Ratibor, das Fürstentum Korvei und die Herrschaft Treffurt, seinem Paten, dem Prinzen Viktor von Hohenlohe-Schillingsfürst, und dessen Bruder, dem Prinzen Chlodwig, Neffen seiner zweiten, 1830 verstorbenen Gemahlin Elisabeth, Prinzessin von Hohenlohe-Langenburg.
Nachdem Landgraf Viktor gestorben, übernahm Prinz Viktor, seit 1845 Herzog von Ratibor, die rotenburgische Erbschaft. Über die in Kurhessen gelegene und nun heimgefallene Rotenburger Quart erhob sich aber ein Streit zwischen den kurhessischen Ständen und der Regierung. Die Stände nämlich nahmen dieselbe als Staatsgut in Anspruch; die Regierung dagegen wollte die Quart als eine dem regierenden Haus zugefallene Erwerbung, auf welche der Staat kein Recht habe, betrachtet wissen und ließ sie als dem Regenten angehöriges Fideikommiß des Kurhauses jahrelang trotz aller von seiten der Stände dagegen erhobenen Proteste durch eine besondere Kammer verwalten. Nachdem sich die Streitfrage über die Rotenburger Quart durch viele Landtage durchgeschleppt hatte, während der
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Kurprinz-Mitregent faktisch die Nutznießung derselben hatte, brachte erst das Jahr 1848 eine den Landesinteressen günstigere Wendung. Regierung und Stände verglichen sich nämlich dahin, daß unter Verzichtleistung auf die Rückerstattung der vom kurfürstlichen Haus bereits bezogenen Summen die Einkünfte der Quart fortan unter den Staatseinnahmen verrechnet werden sollten. Obwohl dem Kurfürsten der Rechtsweg offen gelassen ward, ist es doch bei diesem Vergleich geblieben.