Hessen
-Homburg
,
bis 1866 eine Landgrafschaft, 275 qkm (5 QM.) groß mit (1864) 27,374 Einw., bestand aus zwei Teilen, von denen der eine (Homburg) [* 2] gegenwärtig zum Kreis [* 3] Obertaunus im Regierungsbezirk Wiesbaden [* 4] der preuß. Provinz Hessen-Nassau, [* 5] der andre (Oberamt Meisenheim) zum Regierungsbezirk Koblenz [* 6] der Rheinprovinz [* 7] gehört.
Geschichte. Hessen
-Homburg
ist eine
Nebenlinie von
Hessen-Darmstadt und wurde von
Friedrich
I., dem jüngsten von
Georgs
I. drei
Söhnen, gestiftet, welcher gemäß der von seinem
Vater (gest. 1596) getroffenen Bestimmung 1622 die Herrschaft
Homburg
erhielt. Infolge einer neuen
Teilung zwischen
Friedrichs beiden
Söhnen,
Wilhelm
Christoph und
Georg
Christian, nach
Friedrichs I.
Tod (1638) zerfiel sie wieder in die
Linien Hessen
-Bingenheim und Hessen-Homburg.
Doch fielen die
Länder beider
Linien 1681 nach
dem söhnelosen
Tode der beiden
Brüder an den dritten
Bruder,
Landgraf
Friedrich II., den bekannten brandenburgischen
Feldmarschall.
Dieser hob durch Herbeiziehung vieler vertriebener französischer
Protestanten in sein Ländchen dessen
Industrie- und Fabrikwesen
und hatte 1708 seinen Sohn
Friedrich III.
Jakob zum Nachfolger, der infolge eines mit
Hessen-Darmstadt abgeschlossenen
Vergleichs die vorher sehr beschränkte
Landeshoheit in Hessen
-Homburg
erhielt.
Als er 1746 ohne männliche
Erben starb, folgte ihm sein
Neffe
Friedrich IV.
Karl
Ludwig
Wilhelm, der schon 1751 starb und seinen unmündigen Sohn
Friedrich V.
Ludwig zum
Nachfolger hatte.
Unter dem letztern wurde Hessen
-Homburg
infolge des
Rheinbundes zu gunsten
Hessen-Darmstadts 1806 mediatisiert; doch erhielt es durch den
Wiener Kongreß 1815 nicht nur die Souveränität wieder, sondern auch eine kleine Vergrößerung durch Einverleibung
der Herrschaft
Meisenheim am linken Rheinufer. Aber erst erfolgte mittels besondern
Vertrags
die
Aufnahme des
Landgrafen in den
Deutschen
Bund. Nach
Friedrichs V.
Ludwigs
Tod (1820) folgten nacheinander dessen fünf
Söhne,
zuerst
Friedrich VI.
Joseph und nach dessen kinderlosem
Absterben der zweite,
Ludwig
Wilhelm
Friedrich, preußischer
General der
Infanterie und
Gouverneur der
Festung
[* 8]
Luxemburg.
[* 9]
Auf diesen folgte der dritte Bruder, Philipp August Friedrich, österreichischer Generalfeldzeugmeister. Infolge an ihn ergangener Petitionen versprach Philipp bereits eine landständische Verfassung, starb aber kinderlos, ohne seine Zusage erfüllt zu haben. Ihm folgte in der Regierung der vierte Bruder, Gustav August Friedrich, österreichischer Feldmarschallleutnant. Dieser bewilligte erst infolge der Märzereignisse von 1848 durch Patent vom 10. März die Einberufung eines verfassunggebenden Landtags.
Dieser, zu dem am 28. Juli
Wahlen stattfanden, konnte wegen des
Todes des
Landgrafen
Gustav welchem der fünfte
Bruder,
Ferdinand
Heinrich
Friedrich, österreichischer
Feldzeugmeister, succedierte, erst zusammentreten. Derselbe
beriet die Verfassungsvorlage sowie einige andre organische
Gesetze ziemlich rasch, so daß schon 10. Dez. das neue
Staatsgrundgesetz
zu stande gebracht war und publiziert wurde. Infolge der am 8. Jan. beschlossenen und als
Reichsgesetz verkündigten
Aufhebung aller deutschen
Spielbanken sollte auch Hessen-Homburg
die zu
Homburg vom an aufhören lassen;
die
Regierung erhob aber, nachdem ihre
Forderung auf
Entschädigung für Spielpachter und Staatskasse zurückgewiesen worden
war, 9. März einen
Protest gegen das
Gesetz überhaupt, worauf ein
Reichskommissar ins Land gesandt wurde, dem am 7. Mai ein
Bataillon
und eine halbe
Eskadron österreichischen
Militärs als Exekutionstruppen folgten, die jedoch schon 10. Mai wieder
abzogen, nachdem die
Bank mit Vorbehalt jeglicher
Rechte geschlossen worden war.
Sie wurde indessen gleich darauf wieder geöffnet und hat bis 1872 ungehindert fortbestanden. Die seit Anfang 1850 siegreich vorschreitende Reaktion gestattete auch dem Landgrafen, Anfang 1851 alle Zugeständnisse von 1848 mit Einem Schlag zurückzunehmen. Am erfolgte die förmliche Aufhebung der Verfassung vom Da Landgraf Ferdinand kinderlos starb, fiel die Landgrafschaft nach seinem Tod an Hessen-Darmstadt zurück, kam aber schon nach wenigen Monaten infolge des Friedensvertrags zwischen Preußen [* 10] und Hessen-Darmstadt vom 3. Sept. d. J. an ersteres Land und bildet seitdem einen Teil der Provinz Hessen-Nassau.