Herrliche
Gerichte, s. v. w. Patrimonialgerichte
, s.
Patrimonialgerichtsbarkeit.
Herrliche Gerichte
6 Wörter, 81 Zeichen
Herrliche
Gerichte, s. v. w. Patrimonialgerichte
, s.
Patrimonialgerichtsbarkeit.
(Erbgerichtsbarkeit, Gutsgerichtsbarkeit, Privatgerichtsbarkeit), die mit dem Besitz eines Gutes (patrimonium), zumeist eines Ritterguts, verbundene Befugnis zur Ausübung der Rechtspflege; Patrimonialgericht, die zur Handhabung dieser Jurisdiktion bestellte Behörde. Der Regel nach übte nämlich der Gutsherr (Gerichtsherr, Gerichtsherrschaft) die Jurisdiktion nicht selbst, sondern durch einen Gerichtsbeamten (Justitiarius, Gerichtshalter, Gerichtsdirektor) aus.
Die Patrimonialgerichtsbarkeit entstand dadurch, daß die Landesherren die ihnen zustehende Gerichtsbarkeit im Mittelalter vielfach wie an Städte, so
auch an einzelne Gutsherren, Stifter, Klöster etc. verliehen, wodurch sich eine den landesherrlichen
Gerichten gleichstehende
unterste Instanz ausbildete, welche mit der Zeit einen dinglichen Charakter annahm. In neuerer Zeit hat
sich jedoch der Grundsatz, daß die Gerichtsbarkeit nur dem Staat zukomme und nur durch die staatlichen Organe ausgeübt werden
könne, allgemeine Anerkennung verschafft. Schon die deutschen Grundrechte von
¶
1848 wollten die Patrimonialgerichtsbarkeit beseitigen; in vielen deutschen Staaten wurde dieselbe ausdrücklich aufgehoben, und das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz statuiert dieselbe im Deutschen Reich überhaupt nicht mehr. Damit sind die letzten Reste der Patrimonialgerichtsbarkeit in Deutschland, [* 4] insbesondere die von dem Schönburgschen Gesamthaus in Sachsen [* 5] ausgeübte Patrimonialgerichtsbarkeit, gefallen.